Flüssiggasanlage eines Kfz als Sonderausstattung

Eine nachträglich eingebaute Flüssiggasanlage gehört zur Sonderausstattung eine Kfz und erhöht bei Überlassung des Kfz an Arbeitnehmer die Bemessungsgrundlage für den Sachbezug auf Grund der privaten Mitbenutzung des Kfz durch den Arbeitnehmer.

Ein konkreter zusätzlicher Vorteil des Arbeitnehmers aus dem Einbau der Flüssiggasanlage ist hierfür auf Grund der vereinfachenden und typisierenden Regelung des Gesetzes nicht erforderlich.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 23. Januar 2009 10 K 1666/07 L  EFG 2009 S. 659

Anmerkung:

Gegen diese Entscheidung ist Revision eingelegt worden.