Die Freistellung vom Dienst für die Wettkampfteilnahme entfaltet keine Bindungswirkung hinsichtlich der einkommensteuerrechtlichen Einordnung der mit der Wettkampfteilnahme verbundenen Aufwendungen als Werbungskosten.
BFH Beschluss vom 06.02.2012 – VI B 110/11 BFHNV 2012 Seite
Begründung:
Denn die Frage, ob die Freistellung vom Dienst für die Wettkampfteilnahme dienstlich veranlasst ist, ist für die in einem Revisionsverfahren entscheidungserhebliche Frage, ob die Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen i.S. des § 9 Abs. 1 EStG dienen, unerheblich. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass eine Freistellung vom Dienst keine bindende Tatbestandswirkung in Bezug auf die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung entfaltet. So hat der Senat etwa auch für den Fall, dass die Schulbehörde einen Lehrer für den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung im Ausland unter Weiterzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt hat, keinen steuerlichen Grundlagenbescheid in dem Sinne gesehen, dass das Finanzamt von der dienstlichen Veranlassung der Fortbildungsveranstaltung ausgehen und die Aufwendungen als Werbungskosten anerkennen muss.