Freiwilliges soziales Jahr ist keine Berufsausbildung

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob ein freiwilliges soziales Jahr eine Berufsausbildung darstellt, kann nicht mit der Notwendigkeit einer Rechtsvereinheitlichung mit dem zivilen Unterhaltsrecht (§ 1610 Abs. 2 BGB) begründet werden.

Ein freiwilliges soziales Jahr ist keine Berufsausbildung i.S. des § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG. Für Kinder, die ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren, ist folglich kein Ausbildungsfreibetrag zu gewähren.
Auch bei einer gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung gilt der Einspruch eines Ehegatten nicht zugleich als Einspruch des anderen Ehegatten.

BFH Beschluss vom 25.11.2014-VI B 1/14 BFHNV 2015 S.

Begründung:
er BFH hat bereits entschieden, dass ein freiwilliges soziales Jahr keine Berufsausbildung. Neue Gesichtspunkte, die Anlass für eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen, liegen nicht vor. Insbesondere ist die Frage, ob ein freiwilliges soziales Jahr nach Änderung der gesetzlichen Vorschriften hierzu (Jugendfreiwilligendienstegesetz, Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008) als Berufsausbildung i.S. des § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen ist, nicht klärungsbedürftig. Die Antwort liegt auf der Hand. Denn für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrags nach § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG ist weiterhin darauf abzustellen, ob eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 EStG vorlieg. Im Rahmen des § 32 Abs. 4 EStG unterscheidet der Gesetzgeber weiterhin zwischen Berufsausbildung einerseits (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) und freiwilligem sozialen Jahr andererseits (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG), so dass sich schon aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes ergibt, dass der Freiwilligendienst auch weiterhin keine Berufsausbildung darstellt.

Keine Verlängerung des Kindergeldanspruchs wegen Leistung eines freiwilligen sozialen Jahres

Keine Verlängerung des Kindergeldanspruchs wegen Leistung eines freiwilligen sozialen Jahres anstatt des Zivildienstes

BFH  Beschluss vom 31.3.2014, III B 147/13

Begründung:

Eine Rechtsfrage ist grundsätzlich bedeutsam, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die im Streitfall entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 2010 IV B 32/09, BFH/NV 2010, 1469). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder wenn sie bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen.

Die Klägerin hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob die in § 32 Abs. 5 EStG geregelte Verlängerung der Kindergeldzahlung auch bei Leistung eines freiwilligen Jahres anstatt des Zivildienstes möglich ist.

Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut und dem Sinngehalt des Gesetzes beantworten lässt. Zwar ist die streitige Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich entschieden, sie ist aber offensichtlich so zu beantworten, wie es das FG getan hat. Die in § 32 Abs. 5 EStG aufgeführten Verlängerungstatbestände sind abschließend. Das freiwillige soziale Jahr wird im Gesetz nicht genannt.

Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall keine Regelungslücke vor. Mit dem in § 32 Abs. 5 EStG genannten Verlängerungstatbestand wollte der Gesetzgeber einen Ausgleich dafür schaffen, dass Kinder während der Ableistung ihres Wehr- oder Zivildienstes steuerlich nicht berücksichtigt werden (BTDrucks 13/1558, S. 155 f.). In dem Zeitraum, in dem S sein freiwilliges Jahr absolvierte (2005/2006), wurde ein Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG für die Gewährung von Kindergeld berücksichtigt, wenn es ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Juli 2002 (BGBl I 2002, 2596), ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Juli 2002 (BGBl I 2002, 2600), einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2000 Nr. L 117, 1) oder einen anderen Dienst im Ausland i.S. von § 14b ZDG ableistete. Der Gesetzgeber hat sich damit ausdrücklich und bewusst für eine Förderung während der Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres und gegen eine Verlängerung der Kindergeldbezugsdauer entschieden. Er sah diese Dienste als –an Lernzielen ausgerichtete– Bildungsdienste an (vgl. BTDrucks 16/6519, S. 1, 12 ff.) und ordnete sie deshalb den in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG geregelten Tatbeständen der Ausbildung des Kindes zu.

Für die Aufnahme dieser in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG geregelten Tätigkeiten in den Verlängerungstatbestand nach § 32 Abs. 5 EStG bestand offensichtlich kein Grund, da eine solche Aufnahme zwangsläufig eine ungerechtfertigte Doppelberücksichtigung nach sich gezogen hätte. Der Gesetzgeber hat daher bewusst in die Regelung des § 32 Abs. 5 EStG nicht alle Dienste solcher anerkannter Kriegsdienstverweigerer aufgenommen, die nicht der Erfüllung der Wehrpflicht dienen, sondern lediglich zur Folge haben (§ 14c ZDG), dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen wird.