Fristverlängerung für Abgabe der ESt-Erklärung eines Steuerberaters

In dem mit der Beschwerde angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) erkannt, dass der Bescheid über die Ablehnung des Antrags der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf Fristverlängerung bis zum 28. Februar 2010 zur Abgabe der eigenen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2008) in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2010 rechtmäßig war und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzte

Mit ihrer Beschwerde machen die Kläger geltend, dass angesichts der Arbeitsbelastung des als Steuerberater tätigen Klägers mit über 80 Klagen bei den einzelnen Finanzgerichten in der Bundesrepublik und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 60 Stunden und angesichts der allgemeinen Arbeitsbelastung der Angehörigen der steuerberatenden Berufe auch aufgrund der Überwälzung vieler Tätigkeiten von der Finanzverwaltung auf die Beraterschaft dringend geklärt werden müsse, dass entweder die Finanzverwaltung ihre Arbeiten wieder selbst auszuführen habe, oder dass die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen –und hier vor allen Dingen für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe– auf 18 Monate verlängert würden.

BFH  Beschluss vom 15.7.2010, VIII B 75/10

Begründung:

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung der Rechts betrifft. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Im Streitfall haben die Kläger eine solche Rechtsfrage schon gar nicht formuliert. Ob ihnen nach den Umständen des konkreten Einzelfalls Fristverlängerung hätte gewährt werden müssen, ist ersichtlich keine Frage des Allgemeininteresses. Die implizierte Frage, ob es einen generellen Anspruch der Angehörigen der steuerberatenden Berufe auf Fristverlängerung zur Abgabe der eigenen Einkommensteuererklärungen jeweils bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres nach Entstehung der Steuer gibt, ist nicht klärungsbedürftig, weil sich ein derartiger Anspruch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils weder aus dem Gesetz noch aus einer Selbstbindung der Verwaltung nach Maßgabe der gleichlautenden Verwaltungserlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen vom 2. Januar 2009 (BStBl I 2009, 29) ergibt.