Schenkung von Scheinzahlungen an Fußballspieler

Schließt ein Sponsor nur zum Schein mit Fußballspielern Arbeitsverträge und arbeiten die Spieler tatsächlich nicht in der Unternehmensgruppe des Sponsors, sondern spielen unter Profibedingungen für den Verein, so liegt eine Schenkung des Sponsors an den Verein in Höhe des angeblichen Arbeitsentgelts vor.
Die neuere Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ändert nichts daran, dass schenkungsteuerlich der Gesellschafter der Personengesellschaft und nicht die Personengesellschaft selbst als der Schenker anzusehen ist.

FG Niedersachsen Urteil vom 18.03.2015, 3 K 174/14

Begründung:

Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterliegen der Schenkungsteuer die Schenkungen unter Lebenden. Als Schenkung unter Lebenden gilt nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist. Der objektive Tatbestand im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist dann erfüllt, wenn ein rechtsgeschäftliches oder tatsächliches Handeln durch Tun oder Unterlassen des Zuwendenden zu einer Minderung seines Vermögens führt, und darauf beruhend beim Zuwendungsempfänger eine endgültige Vermögensmehrung eintritt und der Vermögenstransfer unentgeltlich erfolgt (Wilms/Jochum, Kommentar zum ErbStG, § 7 Rn. 6). Subjektiv genügt für die Annahme einer freigebigen Zuwendung der (einseitige) Wille des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit. Ein auf die Bereicherung des Empfängers gerichteter Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht (“animus donandi”) ist nicht erforderlich.

Der “Wille zur Unentgeltlichkeit” liegt nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn sich der Zuwendende der Unentgeltlichkeit der Zuwendung derart bewusst ist, dass er seine Leistung ohne Verpflichtung (und sei es auch nur in Bezug auf eine Naturalobligation) und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung (oder einem Gemeinschaftszweck) erbringt. Anders ausgedrückt ist der Wille zur Unentgeltlichkeit dann gegeben, wenn der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine mit seiner Leistung in einem synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehende Gegenleistung zu erhalten.

m Streitfall wird durch die Scheinbeschäftigungsverhältnisse der Abschluss von Spielerverträgen mit einem höheren Gehalt und die Übernahme der Gehaltszahlung durch Dritte, nämlich die …-Firmen, verdeckt. In der Übernahme des größten Teils der Spielergehälter durch die …-Unternehmen liegt gleichzeitig eine Zuwendung von den …-Firmen an den Kläger. Denn der Sache nach ging es den Beteiligten der diversen Verträge darum, zunächst den finanzschwachen Kläger in die Lage zu versetzen, Spieler zu verpflichten, die er sich ohne die Zuwendung von Geldmitteln nicht hätte leisten können und danach durch die Spielerverträge die Spieler zu veranlassen, ihre gesamte Arbeitskraft für den Kläger einzusetzen. Durch diese Zahlung eines Teiles der Spielergehälter wurden die Brüder … entreichert – und zwar wegen des Scheincharakters der Anstellung der Spieler als Arbeitnehmer der …-Gruppe ohne Gegenleistung – und der Kläger kehrseitig bereichert in Gestalt der ersparten eigenen Geldmittel. Damit liegt der objektive Tatbestand einer Schenkung vor. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Schenkung dergestalt mittelbar ausgeführt wurde, dass die Geldmittel nicht zunächst dem Kläger ausgehändigt und anschließend an die Spieler gezahlt wurden, sondern unmittelbar von den …-Firmen an die Spieler/Trainer flossen; auch eine solche mittelbare Bereicherung durch Übernahme von Aufwendungen erfüllt den Besteuerungstatbestand des § 7 ErbStG (Meincke, Kommentar zum ErbStG, § 7 Rn. 17a). Auch der subjektive Tatbestand der Schenkung ist gegeben, da die beiden …-Brüder  wussten, dass die Arbeitsverträge nicht ernst gemeint waren und es tatsächlich um die Zuwendung von Geldbeträgen an den Kläger ging; im Übrigen war ausweislich der Aussagen der Spieler anlässlich ihrer Vernehmung durch die Steuerfahndung allen an den Vertragsverhandlungen teilnehmenden Personen klar, dass durch die Scheinarbeitsverträge zwischen den Spielern und den …-Firmen Geldzuwendungen an den Kläger verschleiert werden sollten. Soweit der Kläger vorträgt, …… fehle es an dem Willen zur Freigebigkeit, so ist dem entgegenzuhalten, dass es nicht darauf ankommt, dass …… sich bewusst war, dass die gewählte Gestaltung rechtlich als Schenkung zu beurteilen war. Dass ihm hingegen bekannt war, dass nur der Kläger, nicht aber die Unternehmen der …-Gruppe durch die Gehaltszahlungen an die Spieler profitieren würden, weil niemals beabsichtigt war, dass die Spieler in den entsprechenden Unternehmen arbeiten würden, wird aus den Vernehmungsprotokollen deutlich, weil danach …… an einer großen Zahl der Vertragsverhandlungen auch persönlich teilgenommen hat.  Geht man wie hier davon aus, dass die Arbeitsverträge als solche nicht gewollt waren und eine Zuwendung der …-Firmen an den Kläger verdecket erfolgte.

Einkünfte eines Fußball-Nationalspielers aus der zentralen Vermarktung der Fußball-Nationalmannschaft durch den DFB unterliegen der Gewerbesteuer

Ein Fußball-Nationalspieler, dem der DFB Anteile an den durch die zentrale Vermarktung der Fußball-Nationalmannschaft erwirtschafteten Werbeeinnahmen überlässt, erzielt insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn er mit Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative handelt.

Die nach dem DFB-Musterarbeitsvertrag für Spieler der Fußball-Bundesliga geltende arbeitsrechtliche Pflicht zur Teilnahme an Spielen der Nationalmannschaft umfasst nicht die Teilnahme an Werbeleistungen.

BFH Urteil vom 22.2.2012, X R 14/10

Erläuterung (BFH):

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22. Februar 2012 X R 14/10 über die steuerliche Behandlung von Werbeeinnahmen entschieden, die Fußball-Nationalspieler über den DFB beziehen.

Der Kläger war sowohl Lizenzspieler eines Vereins der Fußball-Bundesliga als auch Mitglied der deutschen Fußball-Nationalmannschaft. Der Arbeitsvertrag mit seinem Verein enthielt die Verpflichtung, auf Verlangen des DFB als Nationalspieler tätig zu werden. Daneben verpflichtete der Kläger sich gegenüber dem DFB schriftlich, bei Spielen und Lehrgängen der Nationalmannschaft die vom DFB gestellte Sportkleidung – mit Werbeaufdrucken – zu tragen, sowie an Werbeterminen mit der Nationalmannschaft teilzunehmen. Hierfür erhielt er einen Anteil an den Werbeeinnahmen, die der DFB aus der Vermarktung seiner Nationalmannschaft erzielte.

Der Kläger vertrat die Auffassung, die Werbeeinnahmen seien Teil des über seinen Verein bezogenen Arbeitslohns. Demgegenüber sah das Finanzamt die Einnahmen als gewerblich an. Dies hatte zur Folge, dass neben der Einkommensteuer noch Gewerbesteuer zu entrichten war. Dies hat der BFH nunmehr bestätigt.

In steuerrechtlicher Hinsicht unterscheiden sich Gewerbetreibende von Arbeitnehmern dadurch, dass sie mit „Unternehmerinitiative“ und „Unternehmerrisiko“ handeln. Die Unternehmerinitiative des Nationalspielers hat der BFH darin gesehen, dass er hinsichtlich der Werbeleistungen nicht in eine betriebliche Organisation seines Vereins oder des DFB eingegliedert war und in seiner Entscheidung, ob er an den Werbemaßnahmen mitwirken wollte, noch hinreichend frei war. Das Unternehmerrisiko konnte bejaht werden, da einerseits die genaue Höhe der Vergütung ungewiss war und andererseits Ausfallzeiten nicht bezahlt wurden.

Bilanzierung von Ablösezahlungen im Profi-Fußball

Ablösezahlungen, die von Vereinen der Fußball-Bundesliga im Zusammenhang mit dem Wechsel von Lizenzspielern an die abgebenden Vereine gezahlt werden, sind als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut der exklusiven Nutzungsmöglichkeit "an dem Spieler" zu aktivieren und auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben.

Werden zusätzlich Provisionen an Spielervermittler gezahlt, handelt es sich um aktivierungspflichtige Anschaffungskosten. Nicht zu aktivieren sind Provisionen, die im Zusammenhang mit der ablösefreien Verpflichtung eines Spielers gezahlt werden; das Gleiche gilt in Bezug auf die nach den Statuten des Deutschen Fußballbundes für die Verpflichtung bisheriger Amateure und Vertragsamateure an deren frühere Vereine zu leistenden Ausbildungsentschädigungen und Förderungsentschädigungen.

BFH Urteil vom 14.12.2011, I R 108/10

Erläuterungen (BFH):
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. Dezember 2011 I R 108/10 seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1992 bestätigt, nach der Vereine der Fußball-Bundesliga Ablösezahlungen an andere Vereine für den Wechsel von Spielern nicht sofort steuerwirksam als Betriebsausgaben absetzen können. Die Vereine müssen vielmehr in ihren Bilanzen für die exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem jeweiligen Spieler ein immaterielles Wirtschaftsgut in Höhe der Ablösezahlungen zuzüglich etwaiger Provisionszahlungen an Spielervermittler ausweisen und können dieses entsprechend der Vertragslaufzeit abschreiben.
Diese Rechtsprechung war von dem klagenden Bundesliga-Verein u.a. deshalb in Frage gestellt worden, weil sie seiner Auffassung nach den Gegebenheiten nach dem sog. "Bosman"-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union aus dem Jahr 1995 nicht mehr gerecht werde und weil sie auf eine verfassungswidrige Bilanzierung von "Humankapital" hinauslaufe.

Nach Auffassung des BFH ist das Steuerbilanzrecht demgegenüber gehalten, die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem entstandenen Markt für den "Einkauf" und den "Verkauf" von Profispielern abzubilden. Vor dem Hintergrund dieses Marktes stellt die vom Deutschen Fußballbund verbandsrechtlich abgesicherte exklusive Einsatzmöglichkeit eines Spielers eine eigenständige vermögenswerte Position des verpflichtenden Vereins dar, die bei der Bilanzierung berücksichtigt werden muss. Solange die Verhältnisse auf dem Lizenzspielermarkt selbst nicht als rechts- oder sittenwidrig angesehen werden, kann eine daran anknüpfende Bilanzierung und Besteuerung nicht als Verfassungsverstoß gewertet werden.