Garagenaufbau als häusliches Arbeitszimmer

Ein beruflich genutzter Garagenaufbau kann auch dann zur häuslichen Sphäre gehören und damit ein "häusliches" Arbeitszimmer sein, wenn er sich auf demselben Grundstück wie das selbstgenutzte Einfamilienhaus befindet und vom Privatbereich aus zugänglich ist.

BFH Beschluss vom 23.05.2013 – VIII B 153/12BFH NV 2013 S. 1233

Begründung:

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) nicht konkret formulierte, aber sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage lautet, ob ein als Arbeitszimmer genutztes ausgebautes Dachgeschoss einer Doppelgarage, die ca. 20 m vom selbstbewohnten Einfamilienhaus entfernt auf dem Grundstück der Kläger steht, (noch) ein häusliches Arbeitszimmer i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist.

Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden. Bezogen auf die tatsächlichen Umstände des Streitfalls ist bereits geklärt, dass auch Zubehörräume zur privaten Wohnung des Steuerpflichtigen grundsätzlich in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind und ein dort befindliches Arbeitszimmer deshalb ein "häusliches" ist

Es ist ferner entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer die Einbindung in die häusliche Wohnsphäre erfordert, hierfür aber auch der zum Wohnhaus gehörende Garten gehören kann sodass auch ein gesonderter Eingang zum Arbeitszimmer diesem nicht die Zugehörigkeit zur häuslichen Sphäre nehmen muss, während ein innerer Zusammenhang zwischen der Wohnsphäre und beruflich genutzten Räumen verneint wird, wenn Letztere nur über der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsflächen erreicht werden können.