Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte ist nicht verfassungswidrig

Die sog. Wertgebühr, die für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte erhoben wird, ist dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß.

BFH Urteil vom 30.3.2011, I R 61/10

Erläuterung:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30. März 2011 I R 61/10 entschieden, dass die gesetzliche Gebührenpflicht für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte durch die Finanzämter (sog. Auskunftsgebühren) nicht gegen das Grundgesetz verstößt. In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der BFH es mit Beschluss vom 30. März 2011 I B 136/10 als nicht ernstlich zweifelhaft angesehen, dass die Auskunftsgebühr auch verfassungsgemäß ist, wenn sie im Einzelfall besonders hoch ausfällt (im Streitfall: 91.456 €) und soweit ihre Höhe sich nach der vom Finanzamt für die Bearbeitung des Antrags aufgewendeten Zeit richtet.

Das Verfahren zur Erteilung verbindlicher Auskünfte über die steuerliche Beurteilung noch nicht verwirklichter Sachverhalte wurde im Jahr 2006 in § 89 der Abgabenordnung erstmals gesetzlich geregelt. Für die Bearbeitung entsprechender Auskunftsanträge werden seitdem Gebühren erhoben, die sich nach dem Wert berechnen, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat; die Gebühren für diesen Gegenstandswert bestimmen sich nach den entsprechenden Gerichtskosten. Ersatzweise wird eine Zeitgebühr von 50 € je angefangene Stunde angesetzt.

Die neu geschaffene Auskunftsgebühr sah sich von vornherein beträchtlichen rechtspolitischen, aber auch verfassungsrechtlichen Zweifeln ausgesetzt: Das Steuerrecht sei derart kompliziert, dass die Finanzverwaltung gehalten sei, gebührenfrei über einschlägige Anfragen der Steuerpflichtigen Auskunft zu erteilen. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken hält der BFH im Ergebnis nicht für durchschlagend. Mit den Auskünften seien für die Steuerpflichtigen besondere Vorteile bereits im Vorfeld von Steuergestaltungen verbunden; die Finanzverwaltung sei nicht verpflichtet, solche Vorteile ohne Gegenleistung zur Verfügung zu stellen. Die vom BFH konkret entschiedenen Fälle betrafen Auskünfte über die steuerlichen Auswirkungen geplanter Umstrukturierungen von Unternehmen.

Abschlusskosten Lebensversicherung keine Werbungskosten

Es ist bereits mehrfach höchstrichterlich entschieden und deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung, dass Abschlusskosten für Lebensversicherungen nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, sondern Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb einer Kapitalanlage i.S. von § 20 EStG darstellen.

Der BFH hat auch entschieden, dass Gebühren für den Erwerb nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Überschusseinkünften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG und Abs. 2 Nr. 2 EStG) dienen, nur nach Maßgabe der Sonderregelungen der §§ 17, 23 EStG sowie des § 21 UmwStG – d.h. als Teil der Anschaffungskosten – die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer mindern.

Das gilt nicht nur für die Abschlusskosten, sondern gleichermaßen für die in den Versicherungsbeiträgen enthaltenen Verwaltungskostenanteile.

BFH Beschluss vom 06.11.2009 –  VIII B 186/09 BFH NV 2010 S. 235

Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte ist aus verfahrensrechtlichen Gründen ohne Sachentscheidung erledigt

Erläuterungen

Im Revisionsverfahren VIII R 22/08 wollte ein Steuerpflichtiger durch den Bundesfinanzhof (BFH) klären lassen, ob die durch das Jahressteuergesetz 2007 eingeführte Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte der Finanzämter (§ 89 Abs. 3 der Abgabenordnung) verfassungswidrig ist. Dieses Revisionsverfahren hat sich jetzt ohne eine Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen erledigt. Der Steuerpflichtige hatte, statt Einspruch gegen den Gebührenbescheid des Finanzamts (FA) einzulegen, unmittelbar eine Sprungklage (§ 45 der Finanzgerichtsordnung) vor dem Finanzgericht (FG) erhoben, der das FA innerhalb eines Monats hätte zustimmen müssen. Das FG hatte dem FA aber eine längere Frist gesetzt, so dass dessen Zustimmung verspätet einging. Der BFH musste daher die bei ihm anhängige Revision als Einspruch behandeln und an das FA zurückgeben. Das Urteil ist nicht zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen.