Der Verkauf und die Verwendung von einer Kassenmanipulationssoftware erfüllt den Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung.
FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 07.01.2015,5 V 2068/14
Begründung:
Nach § 71 AO 1977 haftet für verkürzte Steuern, wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt. Er kann gemäß § 191 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.
Strafbare Beihilfe ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen (§ 27 Abs. 1 StGB). Als Hilfeleistung i.S. des § 27 StGB ist dabei grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss (st. Rspr., vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 01.08.2000 5 StR 624/99, BStBl II 2001, 79).
Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern; Einzelheiten der Haupttat braucht er nicht zu kennen. Ob der Gehilfe den Erfolg der Haupttat wünscht oder ihn lieber vermeiden würde, ist nicht entscheidend. Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und der Hilfeleistende dies weiß. Unter dieser Voraussetzung ist der Vorsatz selbst dann nicht in Frage gestellt, wenn der Gehilfe dem Täter ausdrücklich erklärt, er missbillige die Haupttat
Im Streitfall hat der Antragsteller die Haupttat objektiv unterstützt. Als verantwortlicher Geschäftsführer der GmbH hat er das Kassensystem “AriadneNT” an A verkauft, das mit der Manipulationssoftware Asteroids.exe verbunden war. Dabei hält es der Senat nicht für entscheidend, ob das Eiscafe kurz vor Jahresende 2002 oder erst zum Jahresbeginn 2003 eröffnet wurde, wann genau und durch wen die Installation und Einweisung in das Programm erfolgt sind und ob der Antragsteller selbst oder ein Dritter die Manipulationssoftware entwickelt hat. Auch ist es nicht erforderlich, dass der Antragsteller als Gehilfe des A die technischen Details dieser Programme gekannt und verstanden hat. Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung besteht im Streitfall vielmehr darin, dass der Antragsteller ein komplettes System an A verkauft hat und zwar in dem Wissen um die Möglichkeiten, die dieses System bietet und dies mit dem Ziel, A eine Steuerverkürzung zu ermöglichen. Nach den eindeutigen Angaben des A im Strafverfahren im Dezember 2012 sowie gegenüber der Steufa im Februar 2014 hat der Antragsteller die Verkaufsgespräche geführt und ihm detailliert die Möglichkeiten aufgezeigt und ihn in die Bedienung der Manipulationssoftware eingewiesen. Dies wäre dem Antragsteller ohne Kenntnis der Funktionsweise und des Zwecks des von ihm verkauften Produkts nicht möglich gewesen. Vielmehr hat er A das Kassensystem ausdrücklich als völlig risikoloses Instrument zur Verkürzung von Steuern angeboten und verkauft. Ob der Antragsteller oder M die weitere Betreuung des A übernommen hat, ist unerheblich und ändert nichts an der Gehilfenstellung des Antragsteller.