Zur Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen bei nachgewiesener Vermietungsabsicht

Allein aus dem Umstand, dass ein Unternehmer nachgewiesenermaßen beabsichtigt, ein gemischt genutztes Gebäude teilweise zu vermieten, ergibt sich noch nicht, dass er das Gebäude insoweit teilweise seinem Unternehmensvermögen zuordnet.

BFH Beschluss vom 18.07.2014 – XI B 37/14 BFHNV 2014 S. 1779

Begründung:

Die Klägerin führt aus, es gehe im Streitfall um die Rechtsfrage, in welcher Form die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung vorgenommen werden müsse. Wenn die Zuordnungsentscheidung bereits innerhalb des Streitjahres nach außen gegenüber einem Dritten mit zivilrechtlicher Bindungswirkung dokumentiert sei, sei es unerheblich, ob die Umsatzsteuer-Jahreserklärung zeitnah abgegeben worden sei.

Diese Frage ist im Streitfall nicht klärbar, weil das FG –nach § 118 Abs. 2 FGO für den erkennenden Senat bindend und im Übrigen auch zutreffend– davon ausgegangen ist, dass selbst für den Fall, dass die Klägerin ihre Absicht, den Neubau (nur) teilweise umsatzsteuerpflichtig zu vermieten, nach außen dokumentiert hat, sich daraus keine (teilweise) Zuordnung des Neubaus zum Unternehmensvermögen ergibt.

Nach der Rechtsprechung des EuGH kann nämlich ein Steuerpflichtiger ein Investitionsgut, das er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke erwirbt, in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen und dadurch vollständig dem Mehrwertsteuersystem entziehen

Dagegen ist die Vermietungsabsicht zwar eine für den Vorsteuerabzug notwendige, aber im Falle eines gemischtgenutzten Wirtschaftsguts noch keine für den Abzug hinreichende Voraussetzung; denn auch in diesem Fall kann das Gebäude insgesamt dem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet werden, so dass ein Vorsteuerabzug entfiele