Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnisses

Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei Einräumung einer Pkw-Nutzung nur unter Beachtung des Fremdvergleichs.

BFH Beschluss vom 21.1.2014, X B 181/13

Begründung:

Die Rechtsprechung des BFH erkennt –worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat– Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen grundsätzlich als Betriebsausgaben an. Angesichts des bei Angehörigen vielfach fehlenden Interessengegensatzes und der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten muss jedoch sichergestellt sein, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht –z.B. als Unterhaltsleistungen– dem privaten Bereich (§ 12 Nrn. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes) zuzurechnen sind. Dazu bedarf es einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände. Indiz für die Zuordnung der Vertragsbeziehung zum betrieblichen Bereich ist insbesondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist. Dabei ist allerdings auch zu beachten, dass geringfügige Abweichungen einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen sowohl bezüglich des Vertragsinhalts als auch bezüglich der Vertragsdurchführung für sich allein nicht stets zur steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses führen müssen.

Damit erkennt die BFH-Rechtsprechung auch die Überlassung eines PKW’s im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses grundsätzlich an, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die konkreten Konditionen der Kfz-Gestellung im Einzelfall auch fremdüblich sind.

Im Streitfall hat das zur Würdigung der Gesamtumstände berufene FG die Fremdüblichkeit indes im Hinblick auf den zwischen dem Kläger und E vereinbarten Inhalt des Arbeitsverhältnisses (einfache Büro- und Reinigungsarbeiten), die geringe Höhe der Vergütung und die im Gegensatz dazu stehende uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen PKW’s –mit im Übrigen nachvollziehbarer Begründung– verneint.

 

Arbeitslohn bei geringfügiger Beschäftigung

Ob ein nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfreies Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielt wird, beurteilt sich ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben.

Die Geringfügigkeitsgrenze ist auch unter Einbeziehung tariflich geschuldeter, aber tatsächlich nicht ausgezahlter Löhne zu bestimmen (sozialversicherungsrechtliches „Entstehungsprinzip”).
Der ESt unterliegt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung nur der tatsächlich zugeflossene Arbeitslohn („Zuflussprinzip”).

BFH, Urteil vom 29.05.2008, VI R 57/05 BFH – PR 2008 S. 421 f

Begründung:
In ständiger Rechtsprechung hat das BSG die Ansicht vertreten, dass entsprechend dem „Entstehungsprinzip” es für die Bemessung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags allein auf das tariflich geschuldete Arbeitsentgelt ankommt. Erst 2003 erfolgte eine entsprechende Gesetzesänderung (Beseitigung des „Phantomlohns“).
Beitragsansprüche der Versicherungsträger für Sonderzahlungen entstehen nur noch dann, wenn das Arbeitsentgelt „ausgezahlt worden” und damit zugeflossen ist.
Das bis 2003 für Sonderzuwendungen geltende sozialversicherungsrechtliche Entstehungsprinzip führe dazu, dass das nur geschuldete, aber nicht ausgezahlte Urlaubsgeld bei der Arbeitsentgeltgrenze zu berücksichtigen sei. Dies führe zum Verlust der Steuerfreiheit für geringfügig Beschäftigte. Bei der Berechnung der LSt sei aber nur der tatsächlich zugeflossene Arbeitslohn anzusetzen.