Besteuerung von Kleinunternehmern

Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres (hier: 1993) neu auf, so ist eine Besteuerung als Kleinunternehmer in den Streitjahren 1993 und 1994 nur möglich, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im Kalenderjahr der Aufnahme der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit (hier: 1993) 25 000 DM nicht überstiegen hat. Dabei ist der voraussichtliche Gesamtumsatz dieses Jahres entsprechend der Vorschrift des § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG auf einen für das restliche Jahr prognostizierten Gesamtumsatz hochzurechnen.

BFH Urteil vom 02.04.2009 V B 15/08 BFHNV 2009 S. 1284