Einbeziehung geschätzter Einkünfte aus einem Grundlagenbescheid in die Bemessung des Verspätungszuschlags

Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass bei verspäteter Abgabe einer Einkommensteuererklärung ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden kann, wenn zu den Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festzustellende Einkünfte gehören, für die im Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung noch keine Feststellungserklärung abzugeben ist.

Es ist nicht klärungsbedürftig, dass bei der Bemessung der Höhe eines Verspätungszuschlags gemäß § 152 Abs. 2 Satz 2 AO, die u.a. an die festgesetzte Steuer und die Höhe der Abschlusszahlung anknüpft, auch gemäß § 162 Abs. 5 AO geschätzte Einkünfte aus einem noch nicht ergangenen Grundlagenbescheid einbezogen werden können.

BFH Beschluss vom 02.11.2016 – VIII B 17/16 BFHNV 2017 S. 260

Begründung:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) halten sinngemäß die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob bei Steuerpflichtigen in der Einkommensteuerveranlagung Beteiligungseinkünfte geschätzt festgesetzt werden können und bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung in die Bemessung eines Verspätungszuschlags mit einzubeziehen sind, wenn die Feststellungserklärung für den noch zu erlassenden Grundlagenbescheid noch nicht abzugeben ist und die Beteiligungseinkünfte bei Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht bekannt sind.

So hat der BFH zur Befugnis des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt –FA–), einen Verspätungszuschlag festsetzen zu können, geklärt, dass ein Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung gemäß § 152 der Abgabenordnung (AO) gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt werden kann, wenn Feststellungserklärungen für eine Mitunternehmerschaft, der dieser angehört, noch nicht erstellt sind.

Hinsichtlich der Einbeziehung der gemäß §§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 5 AO geschätzten, weil noch nicht gesondert und einheitlich festzustellenden, Einkünfte des Klägers in die Festsetzung der Steuer und die Bemessung des Verspätungszuschlags gemäß § 152 Abs. 2 AO ist die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich aus dem Gesetz heraus eindeutig beantworten.

Aus der Einbeziehung geschätzter Besteuerungsgrundlagen in die festgesetzte Steuer und die Höhe der zu leistenden Schlusszahlung in die Bemessung des Verspätungszuschlags erleiden die Kläger im Übrigen auch nicht zwangsläufig einen endgültigen Nachteil. Knüpft der Verspätungszuschlag maßgeblich auch an die Höhe der Abschlusszahlung an, ist bei einem auf Grundlage des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ergehenden Änderungsbescheid, der zu einer Herabsetzung der Steuerschuld und damit der Abschlusszahlung führt, erneut zu prüfen, in welchem Umfang die für die Festsetzung des Verspätungszuschlags maßgebenden Gesichtspunkte noch gegeben sind, weil sich durch die Herabsetzung der Steuerschuld die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Gesichtspunkte ändern können.