Vorsteuerabzug bei Rechnungen

Der Abzug der in einer Rechnung gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer ist nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers tatsächlich bestanden hat.

Die Angabe einer Anschrift, an der keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden reicht hierfür nicht aus.

BFH Beschluss vom 26.03.2009 V S 8/07 (PKH) BFH NV 2009 S. 1467 ff.

Begründung:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Abzug der in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz einer GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungstellung tatsächlich bestanden hat.

Der Vorsteuerabzug der Klägerin aus den Rechnungen der A-GmbH scheitert darüber hinaus daran, dass die Klägerin hätte erkennen müssen, dass sie mit ihren Erwerben von der A-GmbH in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen gewesen ist.