Gewerblicher Wertpapierhandel eines Lehrers

Das ein Wertpapierhandelsunternehmen kennzeichnende Tätigwerden "für andere" und "für fremde Rechnung" (§ 1 Abs. 1 und Abs. 1a KWG) kann verneint werden, wenn ein Stpfl. nur für seine Mutter tätig wird und deren Anteil am Depot weniger als die Hälfte beträgt.

Ob der Wertpapierhandel als Haupt- und der Lehrerberuf als Nebentätigkeit anzusehen sind, richtet sich nicht nach den Umsätzen, sondern nach den vorrangigen – hier aus dem Beamtenstatus folgenden – Arbeitsverpflichtungen.

Fonds sichern Verlustbegrenzungsklauseln zugunsten ihrer Investoren durch die Anlagestrategie ab und nicht dadurch, dass der Initiator oder Fondsverwalter eigene Mittel riskiert. Eine Verlustbegrenzungsklausel zugunsten der Mutter des Stpfl. ist daher nicht mit Fonds mit Kapitalgarantie vergleichbar. Die Verlustbegrenzungsklausel spricht zudem nicht für einen Wertpapierhandel, wenn sie nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt wurde.

BFH Urteil vom 19.08.2009 III R 31/07 BFH NV 2010 S. 844 ff

Begründung:

Gewerbebetrieb ist gemäß § 15 Abs. 2 EStG eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn sie weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch eines freien Berufs oder einer anderen selbständigen Arbeit anzusehen ist. Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal muss hinzukommen, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet.

Bei der Abgrenzung zwischen einem Gewerbebetrieb einerseits und der nicht steuerbaren Sphäre sowie anderen Einkunftsarten andererseits ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen. Dabei sind die einzelnen Umstände zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist.

Nach der Verkehrsauffassung gehört die Umschichtung von Wertpapieren, selbst in erheblichem Umfang, regelmäßig noch zur privaten Vermögensverwaltung, weil es bei Wertpapieren in der Natur der Sache liegt, den Bestand zu verändern, schlechte Papiere abzustoßen, gute zu erwerben und Kursgewinne zu realisieren. Gewerblichkeit kann daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Anzeichen für eine Zuordnung zum "Bild des Wertpapierhandels" sind z.B. der Umfang der Geschäfte, das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften, das Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen, das Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit und andere für eine private Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweisen. Die danach für einen Händler am Kapitalmarkt bedeutsamen Merkmale der Professionalität haben sich im KWG niedergeschlagen. So ist für das Wertpapierhandelsunternehmen ein Tätigwerden "für andere" (§ 1 Abs. 1a Satz 1 KWG), vor allem ein Tätigwerden "für fremde Rechnung notwendig. Ein Tätigwerden ausschließlich für eigene Rechnung weist in der Regel darauf hin, dass der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten wird.

Soweit Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 3 KWG) nicht anders als private Anleger für eigene Rechnung tätig werden, zeichnet sich ihre Tätigkeit dadurch aus, dass sie den Handel mit institutionellen Partnern betreiben, also nicht lediglich über eine Depotbank am Marktgeschehen teilnehmen. Dagegen ist eine Abwicklung der Geschäfte über eine Depot führende Bank, ohne selbst Kontrahenten zu suchen, kennzeichnend für Transaktionen, die den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschreiten.