Es besteht kein (freies) Wahlrecht, gewillkürtes Betriebsvermögen oder Privatvermögen zu bilden. Die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens setzt vielmehr eine betriebliche Veranlassung voraus. Der Steuerpflichtige muss daher darlegen, welche Beziehung das Wirtschaftsgut zum Betrieb hat und welche vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen ihn veranlasst haben, das Wirtschaftsgut als Betriebsvermögen zu behandeln.