Pensionszusage bei einem Geschäftsführer einer GmbH & Co KG

Sagt die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG ihrem gesellschaftsfremden Geschäftsführer eine Pension zu und kann sie nach dem Gesellschaftsvertrag von der KG Ersatz der Versorgungsleistungen verlangen, so ist die bei der GmbH zu bildende Pensionsrückstellung durch einen Aufwendungsersatzanspruch zu neutralisieren. Bei der KG ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, deren Höhe sich nach § 6a EStG bestimmt.

War der betreffende Geschäftsführer zuvor bei einem Einzelunternehmen angestellt, das in die GmbH & Co. KG eingebracht worden ist, so ist die Beschäftigungszeit beim Einzelunternehmen in die Berechnung der Höhe der Pensionsrückstellung einzubeziehen.
( BFH Urteil vom 7. Februar 2002 IV R 62/00).

Pensionsverpflichtung bei einer GmbH & Co KG

Wir einem Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH & CO KG eine Pensionszusage erteilt und schließt die Personengesellschaft hierfür eine Rückdeckungsversicherung ab, so stellen die Beiträge für diese Verpflichtung Entnahmen aller Gesellschafter dar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Prämien für Versicherungen, die ein privates Risiko eines Gesellschafters abdecken, nicht als Betriebsausgaben der Personengesellschaft abgezogen werden.

Der Versicherungsanspruch gehört in diesem Fall nicht zum Betriebsvermögen der Gesellschaft.

Da der Rückdeckungsanspruch zum (Privat-)Vermögen der Gesellschaft gehört, werden die durch die Prämienzahlungen verkörperten Entnahmen aber nicht einem Gesellschafter, sondern – entsprechend der gesamthänderischen Bindung des Rückdeckungsanspruchs – allen Gesellschaftern zugerechnet.

(BFH, Urt. V.28.6.2001, IV R 31/00 DStRE 2002 S.2)

Bei Personengesellschaften gilt für Leistungen die an die Gesellschafter erbracht werden immer der Entnahmetatbestand.

Wir eine Leistung direkt an einen Gesellschafter erbracht, so wird diese Leistung dem Betroffenen über die Sondereinnahmen direkt zugerechnet. Handelt es sich bei der Verpflichtung aber um Vermögensansprüche aus der Gesamthand, so werden die Entnahmen auf alle Gesellschafter zu gleichen Teilen verteilt.