Beginn einer Tätigkeit bei einer neu gegründeten GmbH







Das erste (Rumpf-)Wirtschaftsjahr einer GmbH beginnt bereits mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Vor-GmbH.

BFH Urteil vom 3. September 2009 IV R 38/07

Begründung

Das erste (Rumpf-)Wirtschaftsjahr einer GmbH beginnt bereits mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Vor-GmbH. Die Vor-GmbH ist mit der in das Handelsregister eingetragenen GmbH identisch; auch steuerrechtlich wird die Vorgesellschaft als Kapitalgesellschaft behandelt, sofern sie später als GmbH in das Handelsregister eingetragen wird. Auf die Vor-GmbH sind bereits die Vorschriften des GmbH-Rechts anzuwenden, soweit diese nicht gerade die Rechtsfähigkeit voraussetzen oder auf die besonderen Umstände bzw. Verhältnisse des Gründungsstadiums keine hinreichende Rücksicht nehmen. Die GmbH hatte bereits zu Beginn ihres Handelsgewerbes und nicht erst mit ihrer Eintragung, eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Sofern die Beigeladene nicht erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat, würde der Beginn eines Wirtschaftsjahrs mit der Eintragung die wirksame Bildung eines weiteren Rumpfwirtschaftsjahrs voraussetzen.

Bürgschaftsübernehmane als nachträgliche Anschaffungskosten

Verbürgt sich ein wesentlich an einer GmbH beteiligter Gesellschafter zu Gunsten einer GbR, an welcher die GmbH wiederum beteiligt ist, so führt die Inanspruchnahmen aus der Bürgschaft nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung.

BFH Urteil vom 26.11.2008 – IX R 102/07 BFH NV 2009 S.737f

Fehlbeträge bei einer Gaststätten GmbH

Betreibt eine GmbH eine Gaststätte, so können die bei einer Nachkalkulation festgestellten Fehlbeträge dem Gesellschafter der GmbH nur dann als vGA zugerechnet werden, wenn festgestellt wird, dass dieser oder ihm nahe stehende Personen das Geld erhalten haben.

BFH Urteil vom 18. Mai 2006 III R 25/05

Eine vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat. Eine vGA kann auch anzunehmen sein, wenn der Vorteil einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person zugewendet wird; das “Nahestehen” in diesem Sinne kann auf familienrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen, schuldrechtlichen oder rein tatsächlichen Bindungen beruhen. Gehört die Beteiligung zum Betriebsvermögen, so ist die vGA nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern den gewerblichen Einkünften anzusetzen (§§ 20 Abs. 3, 15 EStG).

Betreibt eine GmbH eine Gaststätte, so können bei einer Nachkalkulation festgestellte Fehlbeträge als vGA ihr Einkommen erhöhen. Sind diese Beträge ihren Gesellschaftern zugeflossen, so werden sie bei diesen als Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) oder, wenn die Beteiligung in einem Betriebsvermögen gehalten wird, im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst (§§ 20 Abs. 3, 15 EStG).

Allein die Manipulation der Bücher durch den Gesellschafter Geschäftsführer genüge nicht, um ihm Einkünfte zuzurechnen. Die Fehlbeträge hätten ihm vielmehr nur dann zugerechnet werden dürfen, wenn er, oder ihm nahe stehende Personen, die Gelder an sich genommen hätten. Dies hat das FG aber nicht feststellen können.

Sein Urteil lässt die Möglichkeit offen, dass nicht der Kläger, sondern Dritte die Mittel erhalten haben. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG ist insbesondere offen geblieben, ob sich nicht das Bedienungspersonal aus den Bareinnahmen zu Lasten der GmbH bereichert hat oder die Fehlbeträge zu deren Entlohnung verwandt wurden.
Da die Beschäftigten im Gaststättenbereich dem Kläger nicht nahe standen und er persönlich aus deren “zusätzlicher” Entlohnung auch keinen Vorteil gehabt hätte, könnte er in diesem Falle nicht Empfänger einer vGA sein.

Übergang wirtschaftlichen Eigentums an einem GmbH-Geschäftsanteils

Schließen einander nicht nahe stehende Personen einen formunwirksamen Kaufvertrag über den Geschäftsanteil an einer GmbH, geht das wirtschaftliche Eigentum über, wenn dem Erwerber das Gewinnbezugsrecht und das Stimmrecht eingeräumt werden oder der zivilrechtliche Gesellschafter verpflichtet ist, bei der Ausübung de Stimmrechts die Interessen des Erwerbers wahrzunehmen, vorausgesetzt, die getroffenen Vereinbarungen und die formwirksame Abtretung werden in der Folgezeit tatsächlich vollzogen.

(BFH Urteil vom 17.2.2004 VIII R 26/01)

Berücksichtigung von Bürgschaftsaufwendungen

Bei der Berücksichtigung von Bürgschaftsaufwendungen eines wesentlich beteiligten Gesellschafters an einer GmbH ist nicht die Zahlung maßgebend, sondern die Auflösung der Gesellschaft.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.09.2001, 10 K 680/01, rechtskräftig EFG 2002 S.18).

In dem vorliegenden Besprechungsfall ist die Frage aufgetreten, in welchem Jahr der Auflösungsverlust des wesentlich beteiligten Gesellschafters zu berücksichtigen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhof setzt zum Entstehen eines Auflösungsverlustes die zivilrechtliche Auflösung der Gesellschaft voraus. Bei einer Auflösung mit anschließender Liquidation ist dabei regelmäßig der Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation maßgebend.

Ein Ausnahmetatbestand liegt dann vor, wenn keine ordentliche Liquidation sondern ein Insolvenzverfahren vorliegt. Hier kann schon die Bürgschaftszahlung anerkannt werden, wenn das Verfahren mangels Masse eingestellt wird oder die Gesellschaft bereits zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses ohne Vermögen war.

Der Bundesfinanzhof hat in einer neueren Entscheidung bereits am 12.12.2000, VIII R 36/97, BFHNV 2001, Seite 761, einen neuen Ausnahmetatbestand hinzugefügt. Danach kommt eine Berücksichtigung des Auflösungsverlustes auch dann in Frage, wenn aufgrund des Inventars und der Insolvenzeröffnungsbilanz der Insolvenzverwalter ohne weitere Ermittlung zu dem Schluss kommt das mit Sicherheit das Vermögen der Gesellschaft die Schulden nicht mehr deckt und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen ist.

Hierbei ist aber zu beachten, dass der Auflösungsverlust Stichtagsbezogen nur auf einen Zeitpunkt zu ermitteln ist. Eine Auswahl des günstigsten Zeitpunkt ist nicht möglich. Bei Bürgschaft ist weiter darauf zu achten, dass erst bei der Inanspruchnahme und Zahlung der Verlust entstanden ist.

Risikogeschäfte bei einer GmbH

Tätigt eine Kapitalgesellschaft Risikogeschäfte (Devisentermingeschäfte), so rechtfertigt dies im Allgemeinen nicht die Annahme, die Geschäfte würden im privaten Interesse des (beherrschenden) Gesellschafters ausgeübt.

Die Gesellschaft ist grundsätzlich darin frei, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen.

Der Bundesfinanzhof führt hierzu im einzelnen aus, dass es Sache der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung ist , Risikogeschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen. Dies soll auch dann gelten, wenn sich eine entsprechende Risiko und Spekulationsbereitschaft mit den Absichten des Gesellschafter-Geschäftsführers decken.

Es kommt bei der steuerlichen Beurteilung nicht darauf an, ob die Durchführung der Geschäfte nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft völlig unüblich oder mit hohen Risiken verbunden ist.

(BFH Urteil vom 8. August 2001 IR 106/99 BFHNV 2001 S. 1678 ff.).

Der Bundesfinanzhof grenzt sich mit dieser Entscheidung von seinen früher gesprochenen Urteilen ab. Er sieht nur dann eine verdeckte Gewinnausschüttung an, wenn die Übernahme der Risiken der GmbH auf nachweisbar privater Veranlassung beruhen.

Diese Auffassung deckt sich nicht mit der Auffassung der Finanzverwaltung ( BMF-Schreiben in BStBl I 1997, 112, unter 2.). Inwieweit dieses nunmehr überholt ist bleibt abzuwarten.