Golftunier als nichtabziehbare Aufwendungen

Die Aufwendungen für die Veranstaltung eines Golftuniers gehören dann zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, bei dem bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit beteht Geschäftsfreunde zu unterhalten oder persönliche Neigungen nachzugehen.

BFH Beschluss vom 29.12.2008 – X B 123/08 BFH NV 2009 S. 752