Änderung der Einkommensteuerveranlagung

Ein Steuerpflichtiger handelt regelmäßig dann grob fahrlässig, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte Frage nicht beantwortet. Dies gilt auch, wenn er hinsichtlich der Frage der Abziehbarkeit der zu beurteilenden Aufwendungen einem Rechtsirrtum unterliegt.

BFH 10.12.2009 – X B 199/09 BFHNV 2010 S. 599

Begründung;

Der BFH hat erkannt, dass ein Steuerpflichtiger regelmäßig grob fahrlässig i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der Abgabenordnung handelt, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen ganz bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beachtet. Auf diesen Rechtssatz hat das FG sein Urteil jedenfalls auch gestützt.

Es hat in dem Urteil festgestellt, dass im Erklärungsformular für 2006 ausdrücklich nach den Pflichtbeiträgen von Nichtarbeitnehmern zur gesetzlichen Rentenversicherung gefragt wird. Diese Frage haben die Kläger nicht beantwortet. Diese Feststellungen des FG werden von den Klägern in ihrer Beschwerdebegründung nicht angegriffen.

Bei einer solchen Sachlage entspricht es der gefestigten BFH-Rechtsprechung, dass sich am Vorliegen eines groben Verschuldens auch dann nichts ändert, wenn die Steuerpflichtigen hinsichtlich der Frage der Abziehbarkeit der zu beurteilenden Aufwendungen einem Rechtsirrtum unterliegen.. Die Kläger waren daher gehalten, die von ihrem Steuerberater vorbereitete Steuererklärung daraufhin zu überprüfen, ob die in dem Steuerformular gestellten und sie betreffenden Fragen vollständig beantwortet waren.