Einrichtungen zur Messung von Lärmemissionen stellen eine Betriebsstätte eines Verkehrsflughafens dar. Es liegt aber wegen eines fehlenden räumlichen Zusammenhangs keine mehrgemeindliche Betriebsstätte vor, wenn eine Verbindung mit den Lärmmessstationen (Datenübertragung) nur über allgemeine Kommunikationsleitungen besteht.
BFH Urteil vom 16. Dezember 2009 I R 56/08
Erläuterungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 16. Dezember 2009 I R 56/08 entschieden, dass Nachbargemeinden eines Flughafens auch dann kein Anteil an der Gewerbesteuer des Flughafenbetreibers zusteht, wenn auf ihrem Gebiet für den Betrieb des Flughafens unerlässliche Lärmmessstationen installiert sind.
Die Erhebung der Gewerbesteuer beruht auf der Festsetzung eines sog. Gewerbesteuermessbetrages. Dieser Messbetrag, der aus dem Gewerbeertrag des Gewerbebetriebes abzuleiten ist, ist zu zerlegen, wenn Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden sind. Auf diese Weise wird jede Gemeinde, die "Lasten" aus der gewerblichen Tätigkeit zu tragen hat, mit einem Anteil am Gewerbesteueraufkommen "entschädigt". Gesetzlicher Zerlegungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis, in dem sich die Summe der Arbeitslöhne auf die einzelnen Betriebsstätten verteilt. Bei sog. mehrgemeindlichen Betriebsstätten kann die Zerlegung auch nach einem anderen Aufteilungsmaßstab vorgenommen werden.
Im Streitfall ging es um einen hessischen Großflughafen, der in den umliegenden Gemeinden Lärmmessstationen betrieb und zum Fortbestand seiner Betriebsgenehmigung auch betreiben musste. Die betroffenen Gemeinden begehrten wegen dieser Messstationen einen Anteil am Gewerbesteueraufkommen. Sie verwiesen insbesondere auf die mit der räumlichen Nähe zum Flughafen einhergehenden Lärmbelastungen und die dadurch ausgelösten Investitionen im Gemeindebereich.
Dem entsprach der BFH nicht. Zwar seien die Lärmmessstationen als Betriebsstätten des Flughafens anzusehen. Ein Anteil an der Gewerbesteuer stehe den Nachbargemeinden gleichwohl nicht zu: Zum einen würden in den Messstationen keine Arbeitnehmer beschäftigt, nach deren Löhnen eine Zerlegung erfolgen könnte. Zum anderen reiche die bloße Verbindung der Stationen mit dem Flughafen zur Datenübertragung per Kabel im öffentlichen Wählnetz nicht aus, um von einer die Gesamtanlage umfassenden sog. mehrgemeindlichen Betriebsstätte auszugehen.
In ähnlicher Weise hatte der BFH in der Vergangenheit bereits für Windkraftanlagen entschieden. Durch das Jahressteuergesetz 2009 ist daraufhin allerdings das Gewerbesteuergesetz geändert worden; seitdem werden auch die Standortgemeinden der Windkraftanlagen nach einem besonderen Zerlegungsschlüssel am Gewerbesteueraufkommen beteiligt.