Sanierungskosten als Gegenleistung bei vertraglich übernommener Verpflichtung zur Bodensanierung

Ist Gegenstand des Erwerbs ein mit Altlasten kontaminiertes Grundstück und verpflichtet sich der Erwerber im Grundstückskaufvertrag zu dessen Sanierung, gehören die entstandenen Kosten nicht zur Gegenleistung, wenn bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags noch keine Sanierungsverfügung an den Veräußerer ergangen war.

BFH Urteil vom 30. März 2009 II R 62/06

Begründung:

Entgegen der Auffassung des FG war im Streitfall die Verkäuferin des Grundstücks zivilrechtlich nicht verpflichtet, der Klägerin das Grundstück in einem noch herzustellenden (boden-) sanierten Zustand zu übereignen. Die Vertragsparteien haben ausdrücklich vereinbart, dass das Grundstück im gegenwärtigen und damit im unsanierten Zustand auf die Klägerin übergehen, die Verkäuferin wegen der Bodenverunreinigungen keine Gewährleistung übernehmen und sich nicht an dem Sanierungsaufwand beteiligen sollte. Dass vor der geplanten Errichtung von Wohnungen eine umfangreiche Bodensanierung notwendig war, war den Vertragsparteien bekannt und hatte sich in einer Minderung des Kaufpreises niedergeschlagen.