Grundstücksbezogene Aufwendungen als Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

Bei mietfreier Überlassung eines Grundstücks an eine GmbH können grundstücksbezogene Aufwendungen Werbungskosten des überlassenden Gesellschafters bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen sein; dabei bleibt überquotaler Aufwand, der durch den privaten Grund einer Angehörigenbegünstigung mit verursacht ist, außer Betracht.

BFH Beschluss vom 04.05.2011 VIII B 143/10 BFHNV 2011 S. 1392

Begründung:

Streitig ist, in welcher Höhe grundstücksbezogener Aufwand zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war zu 25 % an einer GmbH beteiligt, an die er seit 1999 ein Grundstück zu Teilen  vermietet hatte. Die zu 75 % an der GmbH beteiligte Ehefrau des Klägers war zugleich deren Geschäftsführerin und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ab dem 1. Januar 2004 zahlte die GmbH nach einer schriftlichen Vereinbarung keine Miete mehr an den Kläger "aufgrund der schlechten Wirtschaftslage". Die mit dem der GmbH zur Nutzung überlassenen Grundstück zusammenhängenden Aufwendungen des Klägers (Schuldzinsen, Betriebskosten, Absetzungen für Abnutzung) machte er zunächst als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, sodann nur noch als solche aus Kapitalvermögen. Das Finanzgericht (FG) erkannte die Aufwendungen nur in der der Beteiligungsquote des Klägers entsprechenden Höhe an.ö Dieser Auffassung folgte auch der BFH.