Kein Vorsteuerabzug bei Geschäftsveräußerung

Die nach § 14 Abs. 2 UStG 1993 geschuldete Umsatzsteuer ist nicht abziehbar. Die Berichtigung der Rechnung durch den Leistenden rechtfertigt deshalb keine Berichtigung der Umsatzsteuer des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung; der Verweisung in § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1993 auf die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG 1993 kommt insoweit keine Wirkung mehr zu (Änderung der Rechtsprechung).

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 3/06

Der Käuferin stand der Vorsteuerabzug aus der Rechnung nicht zu, weil darin über eine seit dem 1. Januar 1994 nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG abgerechnet wurde. Nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG 1993 unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt nach Satz 2 der Vorschrift vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Eine Geschäftsveräußerung erfasst danach die Übertragung eines Geschäftsbetriebes oder eines selbständigen Unternehmens, die jeweils materielle und ggf. immaterielle Bestandteile umfassen, die zusammengenommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann und fortgeführt werden soll.

Die Berichtigung der Rechnung hat für die Umsatzsteuer des Leistungsempfängers deswegen keine Bedeutung mehr, weil (auch) die nach § 14 Abs. 2 UStG 1993 zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abziehbar ist.

§ 14c Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG betreffen nicht den Leistungsempfänger, sondern regeln nur die Voraussetzungen für die Erstattung der wegen unberechtigten Steuerausweises geschuldeten Umsatzsteuer des Steuerschuldners. Auch diese Änderung geht von der Nichtabziehbarkeit der zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer aus.

Ist hiernach –wie im Streitfall– in einem Umsatzsteuerbescheid ein Vorsteuerbetrag nach § 14 Abs. 2 UStG 1993 zu Unrecht berücksichtigt worden, kommt deshalb grundsätzlich nur noch eine Änderung des Steuerbescheides des Abzugsjahres, also des Jahres, in dem die Vorsteuer zu Unrecht berücksichtigt worden ist, nach Maßgabe der Änderungsvorschriften der §§ 172 ff. AO in Betracht.