Keine Haftung wegen Firmenfortführung bei Übernahme einer Etablissementbezeichnung

Wesentliche Voraussetzung für eine Nachfolgehaftung gemäß § 25 HGB ist –neben der Geschäftsfortführung– die Fortführung der bisherigen Firma.

Entscheidendes Merkmal einer Firma ist, dass dieser Name geeignet ist, den Geschäftsinhaber im Rechtsverkehr zu individualisieren.

Eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung, die das Geschäftslokal oder den Betrieb allgemein, nicht aber den Geschäftsinhaber kennzeichnet, ist keine Firma, es sei denn, dass sie im maßgeblichen Rechtsverkehr, in Verträgen, auf Geschäftsbriefen u.ä. “firmenmäßig” verwendet wird.

BFH  Urteil vom 20.5.2014, VII R 46/13

Begründung:

Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme nach § 191 AO i.V.m. § 25 Abs. 1 HGB im Streitfall nicht vorliegen.

Gemäß § 25 Abs. 1 HGB haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.

Wesentliche Voraussetzung für diese Nachfolgehaftung ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, neben der Geschäftsfortführung, die Fortführung des Handelsgeschäfts unter der “bisherigen Firma” (§ 25 Abs. 1 HGB) bzw. die “Fortführung der Firma” (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 HGB). Gemäß § 17 Abs. 1 HGB ist die Firma eines Kaufmanns der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Entscheidendes Merkmal einer Firma ist, dass dieser Name geeignet ist, den Geschäftsinhaber  im Rechtsverkehr zu individualisieren. Eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung, die lediglich das Geschäftslokal oder den Betrieb allgemein, nicht aber den Geschäftsinhaber kennzeichnet, ist keine Firma.

Gegenüber Behörden, Lieferanten, der Verpächterin etc. trat die ursprüngliche Geschäftsinhaberin, Frau A, unter ihrem Namen auf. Entsprechendes gilt für die Klägerin, die mit der Firma, mit der sie ins Handelsregister eingetragen war, tatsächlich auch im Rechtsverkehr auftrat. Soweit einzelne Rechnungen an das Restaurant adressiert waren, handelt es sich ersichtlich um Ungenauigkeiten der Rechnungssteller.

Anders als die Revision meint, ist nicht davon auszugehen, dass im Streitfall der Gaststättenname “(Ausländisches Restaurant) XYZ” aus Gästesicht die Firma der jeweiligen Inhaberin war. Bei Gaststätten sind Etablissementbezeichnungen weit verbreitet, die oft über lange Zeit unabhängig von der Person des Inhabers oder Pächters verwendet werden. Da Speisen und Getränke regelmäßig als Vorleistung gereicht und in Gaststätten meist auch sog. “Bargeschäfte des täglichen Lebens” abgeschlossen werden, sind für Restaurantbesucher die Fähigkeiten des Kochs von größerer Bedeutung als die im Rechtsverkehr verwendete Firma des Inhabers. Deshalb sehen sie oft über das Fehlen von Angaben zur Firma hinweg. Im konkreten Fall handelte es sich bei “XYZ” um den Namen einer bekannten historischen Person, so dass es für Restaurantgäste fernlag anzunehmen, der Inhaber der Gaststätte trage diesen Namen. Auch wenn gemäß § 18 HGB n.F. sog. “Phantasiefirmen” zulässig sind, wurde der Restaurantname jedoch im Streitfall nicht als Firma geführt. Entscheidend ist, dass sowohl die frühere Inhaberin des Restaurants als auch die Klägerin die Bezeichnung “(ausländisches Restaurant) (X) YZ” im rechtsgeschäftlichen Verkehr, in Geschäftsbriefen oder Verträgen und bei Unterschriften nicht als ihren Namen, d.h. nicht “firmenmäßig” verwendet haben.

Angaben in der Werbung können im Einzelfall zwar Indizien sowohl bei der Frage nach der Geschäftsübernahme als auch der Firmenfortführung sein. Da Werbeschriften, Anzeigen oder Schilder in der Außenwerbung nicht im Rechtsverkehr verwendet werden und insbesondere keine Geschäftsbriefe sind, führt jedoch allein der werbende Hinweis auf das “Restaurant (X) YZ” sowie der fehlende Hinweis auf den jeweiligen Inhaber nicht dazu, dass aus der Etablissementbezeichnung eine Firma wurde.

Die übrigen vom FA angeführten Umstände –gleichbleibende Geschäftsadresse und Telefonnummer, unverändertes Personal und Betriebskonzept etc.– sind Ausdruck der im Streitfall unstreitig gegebenen Fortführung eines vollkaufmännischen Gewerbebetriebs, nicht aber der für den Tatbestand des § 25 Abs. 1 HGB gleichfalls erforderlichen Firmenfortführung.

Haftung bei Lohnsteuerabzugspflicht Dritter

Eine Haftung des Arbeitgebers in Fällen des § 38a Abs. 3 EStG kommt nach § 42d Abs. 9 Satz 4 EStG i.V.m. § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG nur in Betracht, wenn der Dritte die Lohnsteuer für den Arbeitgeber nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat.

An einem derartigen Fehlverhalten fehlt es, wenn beim Lohnsteuerabzug entsprechend einer Lohnsteueranrufungsauskunft oder in Übereinstimmung mit den Vorgaben der zuständigen Finanzbehörden der Länder oder des Bundes verfahren wird.

BFH  Urteil vom 20.3.2014, VI R 43/13

Begründung:

Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat. Er haftet gemäß § 42d Abs. 9 EStG auch dann, wenn ein Dritter nach § 38 Abs. 3a EStG seine lohnsteuerlichen Pflichten trägt. In diesen Fällen haftet der Dritte neben dem Arbeitgeber. Soweit die Haftung des Dritten reicht, sind der Arbeitgeber, der Dritte und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner. § 42d Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG ist anzuwenden; § 42d Abs. 4 EStG gilt auch für die Inanspruchnahme des Dritten.

Eine Haftung des Arbeitgebers in Fällen des § 38a Abs. 3 EStG kommt daher nach § 42d Abs. 9 Satz 4 EStG i.V.m. § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG nur in Betracht, wenn der Dritte die Lohnsteuer für den Arbeitgeber nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat.

An einem derartigen Fehlverhalten des –die Lohnsteuerpflichten des Arbeitgebers erfüllenden– Dritten –hier der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft fehlt es jedoch vorliegend. Der angefochtene Lohnsteuerhaftungsbescheid ist damit rechtswidrig.

Denn an einer vorschriftswidrigen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer fehlt es, wenn der lohnsteuerliche Arbeitgeberpflichten wahrnehmende Dritte beim Lohnsteuerabzug entsprechend einer Lohnsteueranrufungsauskunft gemäß § 42e EStG verfährt (Senatsurteil vom 17. Oktober 2013 VI R 44/12, BFHE 243, 266) oder den Lohnsteuerabzug nach den Vorgaben der zuständigen Finanzbehörden der Länder oder des Bundes vornimmt. In diesen Fällen ist es nicht gerechtfertigt, den Arbeitgeber oder den lohnsteuerliche Pflichten erfüllenden Dritten für einen unterbliebenen Lohnsteuerabzug in Anspruch zu nehmen

Wenn die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gemäß dem Schreiben des Betriebsstättenfinanzamts vom 7. März 2005, nach dem –im Einvernehmen mit dem (seinem) Hessischen Ministerium der Finanzen– für Arbeitnehmer, die unter 183 Tage im Inland beschäftigt sind, bei Abgeltungszahlungen kein Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist, in derartigen Fällen keine Lohnsteuer einbehält und abführt, hat sie folglich den “Weisungen und Vorschriften” des Auftrag gebenden Finanzamts Rechnung getragen und damit die Lohnsteuer vorschriftsmäßig einbehalten. Der Haftungstatbestand ist in einem solchen Fall nicht erfüllt

 

Mittelvorsorgepflicht des Geschäftsführers im Falle der Aufgabe seines Amtes

Als Haftungsschuldner i.S. von § 69 AO kommt auch ein zwischenzeitlich ausgeschiedener Geschäftsführer in Betracht, wenn er die ihm während seiner Tätigkeit obliegende Erfüllung steuerlicher Pflichten der Gesellschaft schuldhaft nicht erfüllt hat.

Pflichtwidrig handelt der gesetzliche Vertreter, der ungeachtet der erkennbar entstehenden Steueransprüche für deren spätere Tilgung im Zeitpunkt der Fälligkeit keine Sorge trifft. Dabei kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein bestimmtes pflichtmäßiges Verhalten auch schon vor der Entstehung der Steuerforderung geboten sein, wenn dessen Entstehung absehbar war.

Im Fall der Veräußerung sämtlicher Geschäftsanteile eines wirtschaftlich nahezu vollständig abgewickelten Unternehmens bei gleichzeitiger Aufgabe der Geschäftsführung verletzt ein Geschäftsführer seine Mittelvorsorgepflicht in grob fahrlässiger Weise, wenn er einen vorhandenen, für die Zahlung der bereits entstandenen Gewerbesteuer vorgesehenen Betrag ungesichert dem Zugriff des Erwerbers überlässt.

BFH Beschluss vom 25.04.2013-VII B 245/12 BFHNV 2013 S. 1064 f

Begründung:

Im Streitfall begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das FG von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Antragstellers und damit von seiner berechtigten Haftungsinanspruchnahme als vormaligem Geschäftsführer nach §§ 69, 34 AO ausgegangen ist. Grundsätzlich kommt als Haftungsschuldner i.S. von § 69 AO auch ein zwischenzeitlich ausgeschiedener Geschäftsführer in Betracht, wenn er die ihm während seiner Tätigkeit obliegende Erfüllung steuerlicher Pflichten der Gesellschaft schuldhaft nicht erfüllt hat.

Das kann der Fall sein, wenn der gesetzliche Vertreter ungeachtet der erkennbar entstehenden Steueransprüche für deren spätere Tilgung im Zeitpunkt der Fälligkeit keine Sorge trifft. Dabei kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein bestimmtes pflichtmäßiges Verhalten auch schon vor der Entstehung der Steuerforderung geboten sein, wenn die Entstehung absehbar war.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das FG rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Antragsteller es nicht mit der Bereitstellung des zur Begleichung der von ihm selbst erklärten Steuern erforderlichen Betrags auf dem Geschäftskonto der GmbH hätte bewenden lassen dürfen, sondern zusätzliche Sicherungsvorkehrungen hätte ergreifen müssen um zu gewährleisten, dass der Fiskus diesen Betrag im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuern auch tatsächlich vollständig vereinnahmen werde.

Angesichts des vom FG festgestellten Sachverhalts sieht der Senat sich nicht veranlasst zu prüfen, welchen rechtlichen Gehalt der Begriff der Firmenbestattung umschreibt, unter welchen Voraussetzungen also eine solche Rechtsfigur anzunehmen ist und welche abgabenrechtlichen Rechtsfolgen sie gegebenenfalls zeitigt. Denn auch unabhängig davon, ob die Vertragsparteien eine Firmenbestattung beabsichtigt haben, ist nach den –vom Antragsteller nicht in Frage gestellten– Feststellungen des FG nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Antragsteller seine Mittelvorsorgepflicht –zumindest– in grob fahrlässiger Weise verletzt hat, indem er den für die Zahlung der bereits entstandenen Gewerbesteuer erforderlichen Betrag ungesichert dem Zugriff des B ausgesetzt hat. Das FG hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Antragsteller und sein Bruder ihre Gesellschaftsanteile im ersten Jahr nach der erfolgreichen Abwicklung des Unternehmens –Herstellung und Verkauf von Eigentumswohnungen auf ihrem eigenen Grund und Boden– übertragen haben. Die Besonderheit des Sachverhalts liegt einerseits in der Kumulierung des Gewerbeertrags –und damit der einmaligen Entstehung einer hohen Gewerbesteuerschuld– im Vorjahr der Anteilsveräußerung und gleichzeitig der nahezu vollständigen wirtschaftlichen Entwertung der Gesellschaftsanteile. Bei dieser Sachlage mussten die Veräußerer vor Augen haben, dass die Schuldnerin der Gewerbesteuer, die KG, mit Fälligkeit der Steuer insolvent wäre, wenn der dafür von ihnen bereitgestellte Betrag –aus welchen Gründen auch immer (etwa wegen Regressansprüchen aus den abgewickelten Verkäufen)– nicht mehr vorhanden wäre. Ein solches Risiko einzugehen war grob fahrlässig, unabhängig davon, ob sie aufgrund vorangegangener geschäftlicher Beziehungen auf die Seriosität des Erwerbers vertrauen konnten oder von der Absicht der kurzfristigen Weiterveräußerung an den mittellosen A Kenntnis hatten. Demgegenüber hätte es –nicht zuletzt zur Vermeidung der eigenen Haftung– nahegelegen, den angemeldeten Steuerbetrag zurückzubehalten und nach Festsetzung an das FA auszukehren.

 

Haftung wegen Fortführung des Handelsgeschäfts gem. § 25 HGB

Die Haftung nach § 25 HGB scheitert nicht daran, dass die Firma des übernommenen Unternehmens entgegen der firmenrechtlichen Vorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB keinen Hinweis auf den einzelkaufmännischen Charakter des Unternehmens enthalten hat.

Die Frage, ob eine Firmenfortführung vorliegt, ist aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise zu beantworten, für die allein entscheidend ist, dass die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weiter geführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht.

BFH Beschluss vom 11.06.2012 – VII B 198/11 BFHNV 2012 S. 1572 ff.

Begründung:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteile vom 28. November 2005 II ZR 355/03, Neue Juristische Wochenschrift 2006, 1002, und vom 15. März 2004 II ZR 324/01 Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2004, 1103, m.w.N.) ist tragender Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger die Kontinuität des Unternehmens, die in der Fortführung der Firma nach einem Wechsel des Inhabers nach außen in Erscheinung tritt. Die Vorschrift greift, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird. Dabei ist die Frage, ob eine Firmenfortführung vorliegt, aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise zu beantworten, für die allein entscheidend ist, dass die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weiter geführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Dass die alte Firma nicht unverändert fortgeführt wird, ist unerheblich, sofern der prägende Teil der alten in der neuen Firma beibehalten ist und deswegen die mit dem jeweiligen Unternehmen in geschäftlichem Kontakt stehenden Kreise des Rechtsverkehrs die neue Firma noch mit der alten identifizieren.

Nach dieser –schon unter Geltung der seit 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Fassung des § 19 HGB ergangenen– Rechtsprechung kann, wenn –wie im Streitfall vom FG festgestellt und von der Beschwerde nicht angegriffen– die weiteren von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen vorliegen, allein das Fehlen des nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB für eine Firma erforderlichen Rechtsformzusatzes in der Unternehmensbezeichnung des übernommenen Betriebs die Haftung nach § 25 HGB nicht ausschließen. Dementsprechend urteilte das Brandenburgische Oberlandesgericht (Urteil vom 4. April 2007  7 U 170/06, juris), es sei unschädlich, wenn die im Handelsverkehr verwendete Bezeichnung eines Gewerbebetriebes nicht der firmenrechtlichen Vorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB entsprochen habe, weil sie keinen Hinweis auf den einzelkaufmännischen Charakter des Unternehmensinhabers enthalten habe. Die Bezeichnung sei trotz dieses Verstoßes gegen das Firmenrecht eine Firma, deren Weiterführung durch den Erwerber des Handelsgeschäftes jedenfalls dann zu einer Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB führe, wenn die fehlerhafte Firma einen Namensbestandteil enthalte, der zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sei, und Unterscheidungskraft besitze (§ 18 Abs. 1 HGB).

 

Haftung bei Globalzession

Eine Bank haftet nicht als Abtretungsempfängerin nach § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG 2005 i.V.m. § 27 Abs. 7 Satz 1 UStG 2005 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, wenn ihr die Forderung vor dem 8. November 2003 abgetreten worden ist.

BFH Urteil vom 3. Juni 2009 XI R 57/07

Haftung des Leiters der Wertpapierabteilung eines Kreditinstituts für hinterzogene Steuern von Wertpapierkunden

Es ist ernstlich zweifelhaft, welche Auswirkungen es für die Haftung (§ 71 AO) des Leiters der Wertpapierabteilung eines Kreditinstituts hat, wenn auf seine Initiative und mit seiner Billigung Wertpapiere anonym ins Ausland verlagert worden sind, jedoch die mutmaßlichen Haupttäter einer Steuerhinterziehung nicht ermittelt werden können und folglich nicht individuell festgestellt werden kann, ob eine Steuerhinterziehung überhaupt begangen und welche Steuer dadurch konkret hinterzogen worden ist.

BFH Beschluss vom 16. Juli 2009 VIII B 64/09

Erläuterungen:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 16. Juli 2009 VIII B 64/09 die Vollziehung eines Haftungsbescheides bis zum Ende des noch anhängigen finanzgerichtlichen Klageverfahrens ausgesetzt. Mit dem angefochtenen Bescheid hatte das Finanzamt den Leiter der Wertpapierabteilung eines Kreditinstituts wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Haftung genommen (§ 71 der Abgabenordnung –AO–), weil auf dessen Initiative und mit dessen Billigung in zahlreichen Fällen Wertpapiere anonym ins Ausland übertragen worden waren. Das Finanzamt hatte trotz Kooperation des Kreditinstituts die betreffenden Steuerpflichtigen zwar nicht ermitteln können; es hatte aber aufgrund von statistischen Auswertungen seiner bei anderen Steuerpflichtigen getroffenen Feststellungen die Höhe der hinterzogenen Einkommensteuer geschätzt und (vermindert um einen Abschlag von 25 v.H.) zur Grundlage des angefochtenen Haftungsbescheides gemacht.

Der BFH hatte bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel, ob der Haftungsbescheid rechtmäßig ist. Es sei bisher höchstrichterlich nicht geklärt, welche Auswirkungen es für die Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§ 71 AO) hat, wenn die mutmaßlichen Haupttäter einer Steuerhinterziehung nicht ermittelt werden können und folglich nicht individuell festgestellt werden kann, ob eine Steuerhinterziehung überhaupt begangen und welche Steuer dadurch konkret hinterzogen worden ist. Es sei zweifelhaft, ob sich das Vorliegen einer Steuerhinterziehung im Einzelfall mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsaussagen begründen lasse und ob eine statistisch belastbare Aussage über das Verhalten von Wertpapierinhabern getroffen werden könne.