Einkommensteuer-Erstattungsanspruch bei Ehegatteninsolvenz

Werden Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zusammen veranlagter Eheleute ohne die ausdrückliche Bestimmung geleistet, dass mit der Zahlung nur die Schuld des Leistenden beglichen werden soll, muss das FA eine Überzahlung beiden Eheleuten zu gleichen Teilen erstatten (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung); das gilt auch, wenn über das Vermögen des anderen Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet war.

BFH Urteil vom 30. September 2008 VII R 18/08

Erläuterung:
Haben zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute Vorauszahlungen geleistet, ohne dabei anzugeben, dass mit der Zahlung nur die Steuerschuld eines Ehegatten beglichen werden soll, und führt die spätere Veranlagung der Eheleute zu einer Steuererstattung, hat das Finanzamt den Erstattungsbetrag hälftig auf die Eheleute zu verteilen. Mit Urteil vom 30. September 2008 VII R 18/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass dies auch gilt, wenn über das Vermögen eines der Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte das Finanzamt für die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleute Vorauszahlungen für das laufende Steuerjahr festgesetzt, welche die Ehefrau unter Angabe der gemeinsamen Steuernummer und des Verwendungszwecks “Einkommensteuer/Soli” beglich, während über das Vermögen des Ehemannes das Insolvenzverfahren eröffnet war. Nachdem die Veranlagung der Eheleute zur Einkommensteuer für das betreffende Jahr eine Steuererstattung ergeben hatte, teilte das Finanzamt das Guthaben zwischen der Ehefrau und dem Insolvenzverwalter hälftig auf. Die Ehefrau beanspruchte mit ihrer Klage das gesamte Guthaben und machte geltend, dass es sich trotz des unterbliebenen Hinweises im Zeitpunkt der Vorauszahlungen in Anbetracht der Insolvenz ihres Ehemannes von selbst verstanden habe, dass die von ihr geleisteten Zahlungen nicht auch auf dessen Rechnung hätten bewirkt werden sollen. Im Fall der Insolvenz eines Ehegatten sei es geradezu offensichtlich, dass der andere Ehegatte mit seiner Zahlung nur seine Steuerschulden begleichen wolle.
Der BFH entschied dagegen, dass das Guthaben zu Recht geteilt worden sei. Erstattungsberechtigt sei derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden sei. Bei nicht dauernd getrennt lebenden zusammen veranlagten Eheleuten könne das Finanzamt nach ständiger Rechtsprechung des BFH davon ausgehen, dass der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlende Ehegatte zugleich auch die Steuerschuld des anderen Ehegatten begleichen wolle, falls er im Zeitpunkt der Zahlung keine andere Tilgungsabsicht bekundet habe. Fehle ein solcher Hinweis, müsse das Finanzamt keine Vermutungen über eine bestimmte wirtschaftliche Interessenlage auf Seiten der steuerpflichtigen Eheleute für den Fall anstellen, dass die Vorauszahlungen später zu einem Erstattungsanspruch führen.
Dies sei nicht anders, wenn über das Vermögen eines der Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet sei. Denn auch in diesem Fall könne es Gründe für den jeweils anderen geben, Steuervorauszahlungen auf Rechnung beider Eheleute zu bewirken. Es obliege in erster Linie den betroffenen Eheleuten zu entscheiden, ob sich die Teilung eines künftigen Steuerguthabens wirtschaftlich nachteilig auf einen der Ehegatten auswirken könnte. Es sei daher ihre Sache, Steuervorauszahlungen ggf. nur auf Rechnung eines der Ehegatten zu leisten. Dafür bedürfe es lediglich eines entsprechenden Hinweises an das Finanzamt im Zeitpunkt der Steuervorauszahlung.