Lohn durch Teilnahme an einer Händlerincentivereise

Auch bei einer Händlerincentivereise sind die Aufwendungen unter Beachtung der in der sog. Portugal-Entscheidung aufgestellten Kriterien aufzuteilen. Die beruflichen und privaten Zeitanteile einer Reise bilden grundsätzlich einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab.

BFH Beschluss vom 24.08.2010 – VI B 14/10 BFHNV 2010 S. 24

Begründung:

Die Klägerin wendet sich mit diesem Vorbringen vielmehr gegen die Würdigung des FG, dass ihr Geschäftsführer durch die Teilnahme an der Reise einen lohnsteuerrechtlichen Vorteil erlangt habe. Die Entscheidung, ob sich Vorteile bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht mehr als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen, ist indessen Ergebnis der dem FG obliegenden tatrichterlichen Würdigung und Wertung, die als solche einer revisionsrechtlichen Nachprüfung durch den BFH weitgehend entzogen ist. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die tatrichterliche Bewertung des FG nicht möglich und vertretbar wäre. Entgegen der Auffassung der Klägerin blieb in der Entscheidung des FG auch nicht unberücksichtigt, dass die Durchführung der Reise Teil der vom Arbeitgeber übertragenen betrieblichen Aufgaben gewesen war. Denn das FG hatte insoweit das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung berücksichtigt und auf dieser Grundlage etwa eine Stunde täglich für dienstliche Belange angesetzt und daher den auf die betriebliche Veranlassung entfallenden zeitlichen Anteil mit 20 % geschätzt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Ansatz einer Entlohnung nur dann insgesamt ausscheidet, wenn der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht und ein eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, daher zu vernachlässigen ist.