Haupt- und Nebenleistung

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die im Rahmen einer sog. Dinner-Show erbrachten Leistungen als einheitliche Leistung zu qualifizieren und dem Regelsteuersatz zu unterwerfen sind.

BFH Beschluss vom 26.04.2010 – V B 3/10 BFHNV 2010 S. 1664ff

Begründung:

Jeder Umsatz ist in der Regel als eigenständige, selbständige Leistung zu betrachten; allerdings darf eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Deshalb sind die charakteristischen Merkmale des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer dem Leistungsempfänger mehrere selbständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist. Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere dann vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile dagegen Nebenleistungen sind, die das steuerrechtliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Das Gleiche gilt, wenn der Unternehmer für den Leistungsempfänger zwei oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die einzelnen Elemente so ineinander greifen, dass etwas selbständiges Drittes geschaffen wird hinter die einzelnen Leistungen zurücktreten.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ernstlich zweifelhaft, ob die im Rahmen einer Dinner-Show erbrachten Leistungen als einheitliche Leistung qualifiziert und dem Regelsteuersatz unterworfen werden können. Ernstliche Zweifel bestehen zunächst an der vom FA im Aussetzungsverfahren vertretenen Auffassung, wonach die Restaurationsleistungen als Hauptleistung und die künstlerischen Darbietungen als deren Nebenleistungen anzusehen seien. Die künstlerischen Darbietungen sollen dazu beitragen, den Besucher auf gehobenem Niveau zu unterhalten und verfolgen damit gegenüber den –jedenfalls in erster Linie– auf Nahrungsaufnahme gerichteten Restaurationsleistungen einen anderen Zweck. Die künstlerischen Darbietungen stellen auch nicht das Mittel dar, um das Menü unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Ernstlich zweifelhaft ist auch, ob die im Rahmen der Dinner-Show erbrachten Leistungen als einheitliche sonstige Leistung ("Leistungsbündel") zu beurteilen sind.