Umsatzsteuerbefreiung für Haus-Notruf-Dienste

Ein nicht zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege i.S. von § 23 UStDV gehörender Verein kann sich für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für einen Haus-Notruf-Dienst unmittelbar auf die gegenüber § 4 Nr. 18 UStG günstigere Regelung in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG berufen.

Für die im Rahmen eines notärztlichen Transportdienstes und eines Menüservice erbrachten Leistungen gilt die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Steuerbefreiung nicht.

BFH Urteil vom 1.12.2010, XI R 46/08

Erläuterung:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 1. Dezember 2010 XI R 46/08 entschieden, dass die im Rahmen eines Haus-Notruf-Dienstes erbrachten Leistungen eines Vereins, der nicht zu einem anerkannten Verband der Wohlfahrtspflege gehört, von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Leistungen eines Menüservices des Vereins sind dagegen nicht steuerfrei.

In dem vom BFH entschiedenen Streitfall ist der Kläger ein eingetragener Verein für Rettungsdienste, Krankentransporte und soziale Hilfsdienste, der nach seinem Satzungszweck Alte, Kranke, Behinderte und sozial Hilfsbedürftige unterstützt. Er unterhielt in den Streitjahren mehrere entsprechende Einrichtungen (u.a. Rettungsdienst, Haus-Notruf-Dienst, Menüservice). Das Finanzamt war der Meinung, dass u.a. die im Zusammenhang mit dem Haus-Notruf-Dienst und dem Menüservice erbrachten Leistungen des Klägers steuerpflichtig sind.

Der BFH war – wie das Finanzgericht (FG) – der Auffassung, dass die Voraussetzungen der in Betracht kommenden nationalen Befreiungsvorschrift nicht erfüllt seien, weil der Kläger kein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege sei; der Kläger könne sich für die Steuerfreiheit der im Rahmen seines Haus-Notruf-Dienstes erbrachten Leistungen aber unmittelbar auf das günstigere Unionsrecht berufen. Diese Steuerbefreiung umfasse jedoch nicht die beim Menüservice ausgeführten Leistungen. Denn bei dem Menüservice handele es sich weder um eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter, noch seien die von ihm erbrachten Leistungen eng mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden.

Die Sache wurde an das FG zurückverwiesen, damit dieses nach einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts und ggf. erst nach Ergehen einer – inzwischen für den 10. März 2011 angekündigten – Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Steuersatz bei Abgabe von Speisen und Mahlzeiten entscheidet, ob auf die Leistungen des Menüservices ein ermäßigter Steuersatz oder der Regelsteuersatz anzuwenden ist.