Kein Teilbetrieb bei vom Rest des Unternehmens nicht hinreichend selbständigem Geschäftsbereich

Kein Teilbetrieb bei vom Rest des Unternehmens nicht hinreichend selbständigem Geschäftsbereich

BFH Urteil vom 22.10.2015, IV R 17/12

Sachverhalt:

Mit Vertrag vom 7. April 2006 verkaufte die Klägerin den Bereich “Gastronomie” mit Wirkung zum 22. April 2006 für rund 2.700.000 EUR (davon Kundenstamm 1.500.000 EUR, Anlagevermögen 500.000 EUR und Forderungen und Verbindlichkeiten 700.000 EUR) an die Z-GmbH. Bis auf die Aushilfsfahrer wurden die dem Bereich “Gastronomie” zugeordneten 15 Arbeitnehmer vom Erwerber übernommen. Nicht veräußert wurde allerdings das Grundstück X-Straße 10. Dieses wurde vielmehr weiterhin für die Leergutsortierung und -lagerung im verbleibenden Geschäftsbereich der Klägerin genutzt.

Aufgrund der Veräußerung erzielte die Klägerin einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 1.801.940 EUR, den sie im Rahmen ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr als solchen aus der Veräußerung eines Teilbetriebs nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr maßgeblichen Fassung (EStG) ansetzte und im Rahmen der Gewerbesteuererklärung nicht in den Gewinn aus Gewerbebetrieb einbezog. Dieser Auffassung folgte das Finanzamt nicht.

Begründung:

Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der von der Klägerin durch die Veräußerung ihres Geschäftsbereichs “Gastronomie” erzielte Gewinn Bestandteil des Gewerbeertrags ist, denn die Klägerin hat keinen Teilbetrieb i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG veräußert. Dies folgt daraus, dass der veräußerte Geschäftsbereich “Gastronomie” nicht mit der für die Annahme eines Teilbetriebs erforderlichen Selbständigkeit ausgestattet war.

Die vorgenannten Umstände wiegen aber, wie das FG zutreffend annimmt, bereits deshalb nicht schwer, weil die angesprochene Trennung nicht durchgängig erfolgte: Eine personelle Trennung war nach den Feststellungen des FG etwa für die Leergutsortierung sowie die Kommissionierung und Beladung der LKW nicht gegeben. Auch wurden die Unternehmensbereiche bis auf die genannten punktuellen Bereiche organisatorisch einheitlich geführt

Hinzu kommt im Rahmen der Gesamtabwägung, dass der Unternehmensbereich “Gastronomie” nicht räumlich vom Rest des Unternehmens getrennt und eine eigenständige Verwaltung der Unternehmensbereiche nicht klar erkennbar war. Insbesondere verfügten beide Geschäftsbereiche nicht über eine jeweils eigenständige Buchführung, sondern lediglich bezogen auf den Bereich der Warenwirtschaft erfolgte eine Trennung in der Kostenstellenrechnung. Schon der Umstand, dass die von den Unternehmensbereichen erzielten Erlöse und aufgewendeten Kosten nicht getrennt und permanent erfasst wurden, sondern nach den Feststellungen des FG nur “herleitbar” waren, zeigt, dass es an der erforderlichen Selbständigkeit des Geschäftsbereichs “Gastronomie” fehlte. Deshalb ist die Würdigung des FG, dass bis zum Verkauf des Bereichs “Gastronomie” ein aus beiden Geschäftsbereichen bestehendes Gesamtunternehmen bestanden habe, möglich und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden