Vorsteuerabzug einer Holding

Eine Holdinggesellschaft, die nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringt, ist wirtschaftlich tätig und insoweit Unternehmer.

Verfügt die Holding über umfangreiche Beteiligungen, die sie ohne Bezug zu ihren entgeltlichen Ausgangsleistungen hält, ist sie entsprechend § 15 Abs. 4 UStG nur insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, als die Eingangsleistungen ihren entgeltlichen Ausgangsleistungen wirtschaftlich zuzurechnen sind.

BFH Urteil vom 9.2.2012, V R 40/10

Erläuterung BFH:

1. Hälftiger Vorsteuerabzug für Holdinggesellschaften

Durch Urteil vom 9. Februar 2012 V R 40/10 hat der BFH entschieden, dass eine Holdinggesellschaft, deren Hauptzweck das Halten von Beteiligungen ist und die entgeltliche Leistungen nur als Nebenzweck erbringt, höchstens zum hälftigen Vorsteuerabzug aus den Gemeinkosten berechtigt sein kann. Er hat damit im Ergebnis das angefochtene Urteil des Finanzgerichts bestätigt. Der Streitfall betraf eine Holdinggesellschaft, die über einen umfangreichen Beteiligungsbesitz verfügte und daneben auch entgeltliche Dienstleistungen erbrachte. Das Finanzamt hatte der Holding einen Vorsteuerabzug von 75% aus den Gemeinkosten zugebilligt. Die Klage, mit der die Holding den vollen Vorsteuerabzug begehrte, hatte keinen Erfolg.

Der Anspruch auf Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften war seit Jahren im Streit. Im Ausgangspunkt ist das Halten von Beteiligungen keine wirtschaftliche Tätigkeit und unterliegt deshalb nicht der Umsatzsteuer. Folglich stellte sich die Frage, in welchem Umfang die Vorsteuer aus den Gemeinkosten auf diese nicht wirtschaftliche Tätigkeit entfällt und deshalb (teilweise) nicht abzugsfähig ist. Holdinggesellschaften, die neben dem Halten von Beteiligungen auch entgeltliche Dienstleistungen erbringen, gingen gleichwohl davon aus, zum uneingeschränkten Vorsteuerabzug berechtigt zu sein.

Grundsatzentscheidungen zu Schachtelbeteiligungen nach § 8b des Körperschaftsteuergesetzes







Zu den Finanzunternehmen i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 gehören auch Holding- und Beteiligungsgesellschaften i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG.

Der Begriff des Eigenhandelserfolges gemäß § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 bestimmt sich nach eigenständigen körperschaftsteuerrechtlichen Maßstäben. Er umfasst den Erfolg aus jeglichem "Umschlag" von Anteilen i.S. des § 8b Abs. 1 KStG 2002 auf eigene Rechnung und erfordert nicht das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung i.S. von § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 KWG.

Die Absicht, einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg i.S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 zu erzielen, bezieht sich auf den Zeitpunkt des Anteilserwerbs. Spätere Maßnahmen des Erwerbers, um den Wert der Anteile bis zum Weiterverkauf zu beeinflussen, stehen einer solchen Absicht nicht entgegen

BFH Urteil vom 14. Januar 2009 I R 36/08

Begründung:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 14. Januar 2009 in zwei Grundsatzurteilen über Streitfragen zu § 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) entschieden. Einerseits konnten danach vor 2008 Abschreibungen auf sog. kapitalersetzende Darlehen steuermindernd vorgenommen werden. Andererseits werden Holding-Kapitalgesellschaften einem Finanzunternehmen gleichgestellt, so dass sich Gewinne und Verluste aus den Beteiligungsgesellschaften auf die Körperschaftsteuer auswirken.

§ 8b KStG betrifft sog. Schachtelbeteiligungen, welche eine Körperschaft (Obergesellschaft) an einer anderen Körperschaft (Untergesellschaft) hält. Um wirtschaftliche Doppelbesteuerungen zu vermeiden, bleiben Dividenden, die aus einer derartigen Beteiligung bezogen werden, bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 KStG). Gleiches gilt für Gewinne aus der Veräußerung entsprechender Anteile (§ 8b Abs. 2 KStG). Diesen Vorteilen stehen Nachteile gegenüber: Es gelten 5 v.H. der jeweiligen Bezüge als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (sog. Schachtelstrafe, § 8b Abs. 5 KStG). Außerdem werden Gewinnminderungen aus solchen Anteilen nicht berücksichtigt (§ 8b Abs. 3 KStG). Sowohl die Schachtelvorteile als auch die Schachtelnachteile gelten jedoch (u.a.) nicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstituten sowie für Finanzunternehmen (§ 8b Abs. 7 KStG). Diese Ausnahme bezweckt vor allem, den Abzug von Verlusten aus dem Handel von Wertpapieren zu erhalten.

Die Finanzverwaltung wendet § 8b KStG wegen der Ausnahmeregelung in § 8b Abs. 7 KStG nicht nur auf Kreditinstitute, sondern auch auf Beteiligungsgesellschaften (sog. Industrie-Holdings) nicht an. Das hat der BFH im Urteil vom 14. Januar 2009 I R 36/08 bestätigt. Entsprechende Dividenden und Veräußerungsgewinne sind also steuerpflichtig; sog. M & A-Geschäfte werden dadurch erschwert. Konsequenz dieser Entscheidung ist aber auch, dass Verluste und andere Gewinnminderungen aus den Beteiligungen uneingeschränkt zu berücksichtigen sind. Insbesondere in wirtschaftlichen Krisenzeiten wie gegenwärtig dürfte das von Vorteil sein.

 

Keine freiberuflichen Einkünfte einer Personengesellschaft bei mittelbarer Beteiligung eines Berufsfremden

Ist an einer Personengesellschaft (Untergesellschaft) eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft) beteiligt, dann entfaltet die Untergesellschaft nur dann eine freiberufliche Tätigkeit, wenn neben den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern auch sämtliche mittelbar beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft die Merkmale eines freien Berufs erfüllen.

Eine sogenannte interprofessionelle Freiberufler-Personengesellschaft zwischen einem Diplom-Kaufmann und Ingenieuren ist nur dann anzuerkennen, wenn auch der Kaufmann-Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs in eigener Person erfüllt. Der Kaufmann-Gesellschafter ist aber weder als beratender Betriebswirt noch sonst freiberuflich tätig, wenn er lediglich kaufmännische Leitungs- und sonstige Managementaufgaben innerhalb des Unternehmens, an dem er beteiligt ist, wahrnimmt und die Ingenieur-Gesellschafter insoweit von diesen Aufgaben entlastet.

Gilt wegen der Beteiligung eines Berufsfremden an einer im Übrigen aus Freiberuflern bestehenden Personengesellschaft diese Gesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Gewerbebetrieb, ist der relativ geringe Beteiligungsumfang des Berufsfremden (hier: 3,35 %) kein Grund, von dieser Rechtsfolge im Wege einschränkender Auslegung abzusehen.

BFH Urteil vom 28. Oktober 2008 VIII R 69/06

Erläuterungen:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 28. Oktober 2008 VIII R 69/06 entschieden, dass die mittelbare Beteiligung eines Berufsfremden an einer Personengesellschaft, deren weitere Gesellschafter Freiberufler sind, dazu führt, dass die Gesellschaft insgesamt keine freiberuflichen, sondern gewerbliche Einkünfte bezieht und deshalb gewerbesteuerpflichtig ist.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Personengesellschaft (Untergesellschaft) unterhielt ein Ingenieurbüro. Neben Ingenieuren war an ihr auch eine weitere Personengesellschaft (Obergesellschaft) beteiligt. Diese fungierte als Holding für zahlreiche weitere Ingenieurbüros. Die Gesellschafter der Obergesellschaft waren durchweg Ingenieure, allerdings mit Ausnahme eines Gesellschafters, der ein Diplom-Kaufmann war und sich um die kaufmännischen Angelegenheiten der Gesellschaft kümmerte.
Der BFH entschied, dass die mittelbare Beteiligung des Diplom-Kaufmannes an der Untergesellschaft dazu führt, dass diese insgesamt gewerbliche Einkünfte bezieht. Dabei knüpfte der BFH an die ständige Rechtsprechung an, dass eine Personengesellschaft nur dann freiberufliche Einkünfte erzielt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale des freien Berufs in eigener Person erfüllen. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Gesellschafter über die im Gesetz vorausgesetzte persönliche Berufsqualifikation verfügt und er diesen Beruf tatsächlich auch ausübt. Ist das nicht der Fall, spricht man von einem berufsfremden Gesellschafter. Da die Obergesellschaft als solche die auf natürliche Personen zugeschnittenen Merkmale des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht erfüllen kann und ein Gesellschafter allein durch das Halten einer Beteiligung noch keinen freien Beruf ausübt, muss auch bei den mittelbar beteiligten Gesellschaftern geprüft werden, ob sie die gesetzlichen Merkmale freier Berufstätigkeit verwirklichen. Im Streitfall war der mittelbar beteiligte Diplom-Kaufmann ein berufsfremder Gesellschafter, weil er weder Ingenieur war noch den in § 18 EStG aufgeführten Beruf des beratenden Betriebswirts tatsächlich ausgeübt hat. Hierfür genügt es nämlich nicht, lediglich sein “eigenes” Unternehmen in kaufmännischer Hinsicht zu leiten.
Zeitgleich hat der BFH mit Urteil vom 28. Oktober 2008 VIII R 73/06 auch die Einkünfte der Obergesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb beurteilt, da die Obergesellschaft als Holding lediglich geschäftsleitende Funktionen innerhalb einer Firmengruppe wahrgenommen und damit keinen freien Beruf ausgeübt hatte.