Kein Steuerschuldner bei inländischen Betriebsstätte des leistenden Unternehmers

Der im Inland ansässige Leistungsempfänger schuldet die Steuer für eine Leistung eines Unternehmers mit Sitz im Ausland nicht, wenn objektiv feststeht, dass diese Leistung von dessen inländischer Zweigniederlassung erbracht wurde, und zwar unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger subjektive Zweifel hinsichtlich der Ansässigkeit des Leistenden hatte oder hätte haben müssen.

BFH Beschluss vom 01.06.2011 XI B 104/10 BFHNV 2011 S. 1545

Begründung:

Das FG ging aufgrund der Angaben der Klägerin gegenüber dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt), der auf ihren Briefbögen verwendeten Anschrift und ihrer inländischen Kontoverbindung von einer inländischen Zweigniederlassung in den Streitjahren 2005 und 2006 aus. Die Steuerschuldnerschaft sei nicht auf die Empfänger der von der Klägerin erbrachten Leistungen übergegangen. Die Voraussetzungen des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) seien nicht erfüllt. Für eine Anwendung der Zweifelsregelung in § 13b Abs. 4 Satz 3 UStG bestehe danach kein Raum.

"Wenn es zweifelhaft ist, ob der Leistungsempfänger Werklieferungen oder sonstige Leistungen von einem im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmer erhalten hat, haftet er, falls er zur Einbehaltung und Abführung der ihm berechneten Umsatzsteuer verpflichtet ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Leistungsempfänger an der Ansässigkeit des Unternehmers im Erhebungsgebiet oder an seiner Ansässigkeit außerhalb des Erhebungsgebiets zweifelt. In beiden Fällen ist für den Leistungsempfänger unklar, ob der in den Leistungsaustausch einbezogene Unternehmer im Erhebungsgebiet ansässig ist, weshalb seine Einbehaltungs- und Abführungspflicht eingreift."

Die von der Klägerin zitierte Textpassage muss aber im Zusammenhang mit den unmittelbar vorangehenden Sätzen gesehen werden. Diese lauten folgendermaßen: "Wie der Senat entschieden hat, haftet der Leistungsempfänger indessen nach dem eindeutigen Wortsinn der Ermächtigung nur für die Steuer, die auf Umsätze eines (objektiv) nicht im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmers entfällt. Die Haftung besteht somit nicht, wenn der leistende Unternehmer wirklich im Erhebungsgebiet ansässig ist."