Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

Im Rahmen der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge gilt ein Pkw als neu, wenn er nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Danach ist der Zustand des Fahrzeugs – z.B. ob es beschädigt ist – unerheblich.

BFH Beschluss vom 16.06.2011 – XI B 103/10 BFHNV 2011 S. 1739

Begründung:

Bei seiner Entscheidung ist das FG dagegen davon ausgegangen, der Erwerb habe (bereits) am 3. Dezember 2007 –und damit innerhalb des für eine Besteuerung nach § 1b UStG für einen innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeuges maßgeblichen Zeitraums von sechs Monaten– stattgefunden, da der Klägerin an diesem Tag die Verfügungsmacht an dem Fahrzeug verschafft worden sei.

Nach § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG gilt ein Landfahrzeug als neu, wenn es nicht mehr als 6 000 km zurückgelegt hat oder wenn –wie im Streitfall– seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Danach ist der Zustand des Fahrzeuges unerheblich.