Kein Kindergeld bei Lottogewinn

Lottogewinne gehören zu den bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages einzubeziehenden Bezügen; sie sind zur Bestreitung der Kosten von Ausbildung und Unterhalt geeignet.

BFH Beschluss vom 26.11.2008 – III S 65/08 (PKH) BFH NV 2009 S. 382

Begründung:

Die Festsetzung von Kindergeld für den Sohn des Steuerpflichtigen wurde wegen Überschreitung des Jahresgrenzbetrags aufgehoben und das gezahlte Kindergeld zurückgefordert, weil der Sohn einen Lottogewinn in Höhe von ca. 65 000 € erzielt hatte. Das Finanzgericht (FG) führte aus, bei dem Lottogewinn handele es sich um einen Bezug, der zur Bestreitung des Unterhaltes und der Ausbildung des Sohnes geeignet gewesen sei.