Zeitnahe Betriebsprüfung “im Jahrestakt” gegen den Willen des Unternehmens bedenklich

Die Selbstbindung der Finanzverwaltung durch Ihre Betriebsprüfungsordnung kann gegen den Gleichheitsgrundsatz Artikel 3 des Grundgesetz (GG) verstoßen.

FG Köln Beschluss vom 07.07.2009, 13 V 1232/09

Erläuterung:

Nach der Betriebsprüfungsordnung unterliegen sog. Großbetriebe der lückenlosen Anschlussprüfung. Jeder Prüfungszeitraum schließt an den vorherigen Prüfungszeitraum an, so dass im Ergebnis jeder Veranlagungszeitraum vom Betriebsprüfer des Finanzamts überprüft wird. In der Vergangenheit wurden im Rahmen einer Prüfung regelmäßig drei oder mehr Jahre überprüft, so dass die Unternehmen bisher nicht jedes Jahr die Betriebsprüfung im Unternehmen hatten.

Vor diesem Hintergrund hält der 13. Senat des Finanzgerichts Köln es grundsätzlich für bedenklich, ob die in Nordrhein-Westfalen eingeführte zeitnahe Betriebsprüfung von Großbetrieben, bei der vom Finanzamt jeweils nur ein Veranlagungszeitraum geprüft wird, gegen den Willen des Unternehmens ermessensfehlerfrei angeordnet werden könne. In seinem Beschluss vom 7.7.2009 (13 V 1232/09) externer Link, öffnet neues Browserfensterwies er darauf hin, dass die Verkürzung des Prüfungszeitraums für einen Großbetrieb nicht nur vorteilhaft sei. Dem Vorteil der größeren Zeitnähe stünden insbesondere die Nachteile sich jährlich wiederholender Prüfungen und eines erheblich höheren Aufwands für die einzelne Prüfung gegenüber. Durch die Anordnung von Betriebsprüfungen im Jahrestakt gegen den ausdrücklichen Willen des betroffenen Unternehmens könnten daher die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten werden.

Der Beschluss erging im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes. Seine grundsätzlichen Bedenken konnte der Senat letztlich dahingestellt lassen, weil in dem zu entscheidenden Fall bereits aufgrund von Ermessensfehlern im Einzelfall Zweifel daran bestanden, ob die Verkürzung des Prüfungszeitraums rechtmäßig ist.