Kapitalertragsteuereinbehalt (sog. Zinsabschlag) bei Tafelpapieren

Es ist nicht missbräuchlich (§ 42 AO), wenn eine inländische Bank ihre Kunden veranlasst, Zinsscheine von Inhaberschuldverschreibungen (sog. Tafelpapiere) über ein ausländisches Kreditinstitut einzulösen. Auszahlende Stelle i.S. von § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG 1997/2002 ist dann das ausländische Kreditinstitut, das nach § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG 1997/2002 nicht zum Einbehalt und zur Abführung von Kapitalertragsteuer verpflichtet ist .

Die Steuerabzugspflicht eines inländischen Kreditinstituts tritt bei der Einlösung solcher Tafelpapiere jedoch ein, wenn der Gegenwert der Zinsscheine zwar ausländischen Kreditinstituten gutgeschrieben wird, jene aber bei wertender Betrachtung als bloße "Auszahlstellen" des inländischen Kreditinstituts aufgetreten sind. Dies ist der Fall, wenn sich das inländische Kreditinstitut verpflichtet hatte, ihm von dem ausländischen Kreditinstitut vorgelegte Zinsscheine von Inhaberschuldverschreibungen nicht über die Landesbank oder eine andere sog. Clearingstelle, sondern direkt über sich selbst einzulösen .

BFH Urteil vom 17.2.2010, I R 85/08

Festschreibung der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos

Die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos wird nur dann gemäß § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG 2002 festgeschrieben, wenn mindestens einem Anteilseigner eine Bescheinigung i.S. von § 27 Abs. 3 KStG 2002 ausgehändigt wurde. Eine Festschreibung tritt nicht ein, wenn den Anteilseignern solche Bescheinigungen nicht erteilt wurden, weil die Kapitalgesellschaft irrtümlich davon ausging, es sei ausreichender ausschüttbarer Gewinn vorhanden.

BFH  Urteil vom 10. Juni 2009 I R 10/09

Begründung:

Das steuerliche Einlagekonto der Klägerin war zum 31. Juli 2002 mit 974 821 € festgestellt worden. Das Eigenkapital laut Steuerbilanz zu diesem Stichtag betrug 3 617 864 €, so dass abzüglich des Nennkapitals von 2,5 Mio. € und dem Stand des Einlagekontos in Höhe von 974 821 € ein ausschüttbarer Gewinn von 143 043 € vorhanden war. Da die Klägerin 862 000 € an ihre Anteilseigner ausgeschüttet hat, ergibt sich hieraus eine Verwendung des steuerlichen Einlagekontos in Höhe von 718 957 €, so dass nur in Höhe von 143 043 € kapitalertragsteuerpflichtige Einnahmen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 2002 vorliegen.

Eine Festschreibung der Verwendungsreihenfolge tritt jedoch nicht ein, wenn den Anteilseignern keine Bescheinigungen i.S. des § 27 Abs. 3 KStG 2002 ausgehändigt wurden.