Auch bei sog. Günstigerprüfung kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten

Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG findet auch dann Anwendung, wenn Ausgaben, die nach dem 31. Dezember 2008 getätigt wurden, mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind.

Auch bei der sog. “Günstigerprüfung” nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG findet § 20 Abs. 9 EStG Anwendung.

BFH Urteil vom 2.12.2014, VIII R 34/13

Begründung:

Nach Auffassung des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) findet § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch bei der sog. “Günstigerprüfung” nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG Anwendung; ein Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten kommt daher nicht in Betracht.

Der Kläger war testamentarischer Alleinerbe der im September 2010 verstorbenen A. Im Streitjahr 2009 lebte die über 90 Jahre alte A in einem Pflegeheim und hatte neben Renteneinkünften aufgrund einer atypischen Zusammenballung Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 30.238 €. Aufgrund eines Treuhandvertrages mit dem Kläger, der ihr Vermögen verwaltete und sie betreute, hatte die A an den Kläger im Jahr 2009 eine Vergütung von ca. 10.650 € gezahlt, die – abzüglich eines vom Finanzamt (FA) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigten Teilbetrages von 3.549 € – als Werbungskosten bei Ermittlung der Kapitaleinkünfte geltend gemacht wurde. Da der Steuersatz der A deutlich unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % lag, berief sich der Kläger auf die sog. Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG und begehrte – gegen den Wortlaut des § 20 Abs. 9 EStG – den vollen Werbungskostenabzug. In erster Instanz vor dem Finanzgericht hatte er damit Erfolg.

Der BFH hat indes die Rechtsauffassung des FA bestätigt und das Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Zwar kommt bei der sog. Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG nicht der für die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich anzuwendende Abgeltungsteuersatz von 25 % zur Anwendung, sondern der (niedrigere) progressive Regelsteuersatz. Die Ermittlung der Kapitaleinkünfte ist indes auch bei der Günstigerprüfung nach § 20 EStG vorzunehmen¸ damit findet auch im Falle der Günstigerprüfung das Verbot des Abzugs der tatsächlich entstandenen Werbungskosten (§ 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG) Anwendung.

Der Abzug bleibt im Urteilsfall damit auf den sog. Sparer-Pauschbetrag von 801 € beschränkt.
Nach Auffassung des BFH halten sowohl § 32d Abs. 6 EStG als auch das Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 20 Abs. 9 EStG verfassungsrechtlichen Anforderungen stand (vgl. dazu BFH-Urteil vom 1. Juli 2014 VIII R 53/12). Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG ist vornehmlich als Billigkeitsmaßnahme zu verstehen, mit der Steuerpflichtige, deren Steuersatz noch niedriger liegt als 25 %, eine weitere Begünstigung erfahren. Diese soll aber nicht dazu führen, dass die derart Begünstigten vollumfänglich aus dem System der Abgeltungsteuer ausscheiden. Ob es sich hier um einen atypischen Extremfall handelt, für den eine Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 der Abgabenordnung in Betracht zu ziehen ist, hatte der BFH nicht zu entscheiden. Er weist jedoch darauf hin, dass es keinen Anspruch auf “Meistbegünstigung” selbst gewählter Gestaltungen gibt.

Überprüfung einer Bank Kontrollmitteilungen über Tafelgeschäfte

Ein hinlänglicher Anlass für die Ausfertigung von Kontrollmitteilungen besteht jedenfalls dann, wenn der Betriebsprüfer bei der Prüfung der bankinternen Konten einer Bank feststellt, dass Bankkunden, obwohl sie dort ihr Geld in Konten führen, Tafelgeschäfte außerhalb dieser Konten abgewickelt haben.

Ist der Anlass der zur Ausfertigung von Kontrollmitteilungen berechtigt von einer solchen Qualität, dass sich hieraus sogar ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht ableiten lässt, wie z. B. bei der namenlosen Abwicklung von Tafelgeschäften, entfaltete das sogenannte Bankgeheimnis keine Schutz und Vertrauenswirkung für die Bankkunden (BFH Beschluss vom 02.08.2001, VII B 290/99, DStR 2001, Seite 1605ff)

Bei allen Bankgeschäften bei denen ein Bankkunde nicht seine Konten benutzt sondern dies in namenloser Form macht, hat der Bundesfinanzhof das sogenannte Bankengeheimnis des § 30 a Abgabenordnung nicht für anwendbar erklärt. In diesem Fällen ist ein hinreichender Verdacht vorhanden, um im Veranlagungsbezirks zu prüfen, ob die Versteuerung vorgenommen wurde.

Bei der Begründung des Bundesfinanzhofs ist aber anzumerken, dass meines Erachtens der Tatbestand, dass man Tafelgeschäfte außerhalb seines Kontos durchführt, noch nicht ausreicht, um einen strafrechtlichen Anfangsverdacht hieraus abzuleiten. Die Bundesregierung hat bei der Einführung der Quellensteuer ausdrücklich diese Möglichkeit vorgesehen und für diese Tafelgeschäfte eine höhere Kapitalertragsteuer festgelegt.