Kein anteiliger Betriebsausgabenabzug für Küche, Flur und WC bei Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers

Wenn ein Steuerpflichtiger einen Raum seiner im Übrigen privat genutzten Wohnung zu beruflichen oder betrieblichen Zwecken nutzt, können anteilige Aufwendungen der Allgemeinräume (Küche, Flur, WC) nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt sowohl, wenn es sich bei dem beruflich oder betrieblich genutzten Raum um ein “häusliches Arbeitszimmer” handelt (BFH-Urteil vom 17. Februar 2016 X R 26/13) als auch dann, wenn dieser Raum einkommensteuerrechtlich als Betriebsstätte anzusehen ist.

Ein FG, das über den Anteil der privaten bzw. beruflichen/betrieblichen Nutzung eines Wirtschaftsguts auf der Grundlage eines im bisherigen Verfahren nicht erörterten Aufteilungsmaßstabs entscheiden will, muss den Steuerpflichtigen, in dessen Sphäre sich die maßgebenden Tatsachen ereignet haben, zunächst von Amts wegen auffordern, substantiierte Angaben in das Verfahren einzuführen; es darf nicht ohne jeglichen Versuch der Sachaufklärung entscheiden.

BFH Beschluss vom 20.06.2016 – X B 14/16 BFH/NV 2016, 1552

Begründung:

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen Divergenz und Verfahrensmängeln.

Soweit der Kläger als weiteren Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten rügt, das FG habe die AfA auf das “Mobiliar” –womit vermutlich die Einbauküche gemeint ist– nicht berücksichtigt, ist darauf hinzuweisen, dass das FG schon aus materiell-rechtlichen Gründen keinen Betriebsausgabenabzug für die Kosten der Allgemeinräume hat gewähren wollen. Dies schließt die AfA auf die Einbauküche mit ein.

Weiter rügt der Kläger als Verfahrensmangel, das FG-Urteil sei insoweit nicht mit Gründen versehen (§ 119 Nr. 6 FGO), als das FG nicht begründet habe, weshalb die Aufteilung der Kosten der Allgemeinräume nach Nutzern keinen geeigneten Maßstab darstellt.

Indes hat das FG im Gliederungspunkt II.2.f seines Urteils (Bl. 16, 17 des Urteilsabdrucks) die mangelnde Eignung dieses Aufteilungsmaßstabs in hinreichender und nachvollziehbarer Weise begründet. Einer weiteren Begründung bedurfte es angesichts der offenkundig fehlenden Eignung und Substantiierung des vom Kläger vertretenen Aufteilungsmaßstabs nicht.

Im Ergebnis ebenfalls nicht durchdringen kann der Kläger mit seiner Rüge, das FG habe die Sachaufklärungspflicht verletzt, indem es einerseits ausgeführt habe, allein eine Aufteilung nach Nutzungszeiten stelle einen geeigneten Maßstab dar, andererseits aber den Kläger nicht zur Angabe der Nutzungszeiten aufgefordert habe.

Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass ein FG, das auf der Grundlage eines im bisherigen Verfahren nicht erörterten Aufteilungsmaßstabs entscheiden will, den Steuerpflichtigen, in dessen Sphäre sich die maßgebenden Tatsachen ereignet haben, zunächst von Amts wegen auffordern muss, substantiierte Angaben in das Verfahren einzuführen. Dies hat das FG unterlassen.

Eine formgerechte Verfahrensrüge muss allerdings auch Ausführungen dazu enthalten, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei der unterbliebenen Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten. Dazu hätte vorliegend die Angabe der jeweiligen Nutzungszeiten in der Beschwerdebegründung gehört. Daran fehlt es.

Im Übrigen hatte der Kläger vor dem FG selbst angegeben, er habe als Aufteilungsmaßstab “die Anzahl der Nutzer verwendet, weil ein anderer Aufteilungsschlüssel nicht sinnvoll erschien und realistisch möglich war”. Vor dem Hintergrund dieser eigenen Einschätzung des Klägers war es jedenfalls vertretbar, dass das FG ihn nicht zu Angaben über die Nutzungszeiten aufforderte.

Auch in Bezug auf die Rüge, das FG hätte aufklären müssen, auf welcher objektiven Grundlage der 25 %-Nutzungsanteil bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ermittelt worden sei, fehlt es an den erforderlichen Darlegungen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich im Falle der Durchführung der begehrten Sachaufklärung ergeben hätten.

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Aufwendungen für privat mitgenutzte Allgemeinräume nicht anteilig den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zuzurechnen sind. Nichts anderes gilt, wenn der betrieblich genutzte Raum im ansonsten selbstgenutzten Haus nicht als häusliches Arbeitszimmer, sondern als “Werkstattraum” (Betriebsstätte) zu würdigen ist.