Mahlzeiten Gestellung auf Oftshore- Plattform sind kein Arbeitslohn

Die unentgeltliche Mahlzeitengestellung für Mitarbeiter, die auf einer Offshore-Plattform im Schichtbetrieb eingesetzt werden, führt dann nicht zu Arbeitslohn, wenn die betrieblichen Gegebenheiten und Abläufe es ausschließen, sich die Mitarbeiter selbst versorgen können und die Gemeinschaftsverpflegung im Rahmen der üblichen Verpflegung bleibt. Die besonderen Bedingungen auf einer Offshore Plattform führen zu einem temporär begrenzt außergewöhnlichen Arbeitseinsatz.

Finanzgericht Hamburg Urteil vom 17.9.2015 – 2 K 54/15

Begründung:

bei der unentgeltlichen Mahlzeitengestellung an Mitarbeiter auf der Plattform handelt sich nicht um Arbeitslohn. Im vorliegenden Fall überwiegt aber das betriebliche Interesse gegenüber dem Vorteil der Beschäftigten. Die Rechtsprechung des BFH lässt diese Ausnahmen zu, wenn die Mahlzeiten während der Arbeit überwiegend betriebsfunktionalen Zielsetzungen dienen. So geschieht Beispiel die Bewirtung anlässlich von gewöhnlichen Veranstaltungen ganz überwiegend eigene Interesse des Arbeitgebers außerhalb von herkömmlichen Betriebsveranstaltung liegt kein unentgeltliche zu Wendung vor, wenn im Raben eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (zum Beispiel Dienstbesprechungen, Fortbildungsveranstaltungen, unerwarteter Arbeitsanfall) die unentgeltliche Überlassung des Essens der Beschleunigung des Arbeitsablaufes dient, so dass ein Belohnungscharakter verneint werden kann. Dabei muss das überlassene Essen einfach und nicht aufwändig sein.

Unabhängig von einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz hält der BFH betriebs- funktionalen Zwangslagen beispielsweise in der Fluss – bzw. hoch Seeschifffahrt für möglich, aufgrund derer die unentgeltlichen Zuwendung von Mahlzeiten an Bord personal kein Arbeitslohn darstellt. Daran gemessen stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ganz überwiegend aus eigenbetrieblichen Interesse unentgeltlich Mahlzeiten zur Verfügung bei Würdigung aller Umstände sind die unentgeltlichen Mahlzeiten keine Ent – oder Belohnung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.

Veräußerungsgewinne aus Managementbeteiligungen sind kein Arbeitslohn

Der Veräußerungsgewinn aus einer typischen Managementbeteiligung führt zu gegebenenfalls steuerfreien Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Es liegt insoweit kein Arbeitslohn vor, wenn der Vorteil keine unmittelbare Veranlassung im Arbeitsverhältnis hat.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 20. 05. 2015 – 3 K 3253/11 Revision eingelegt

Begründung:

Die Beantwortung der Frage der, ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, und liegt in erste Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht. Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden.

Der Bundesfinanzhof hat im Rahmen einer Reihe von Entscheidungen verschiedene Gesichtspunkte aufgezeigt, die bei Zuwendungen des Arbeitgebers die Annahme rechtfertigen können dass der betreffende Vorteil durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Danach schließt zum Beispiel allein der Umstand, dass die betreffende Kapitalbeteiligung über den leitenden Angestellten des Arbeitgeberunternehmen angeboten worden ist, es nicht aus, dass der mit dieser Kapitalbeteiligung erzielte Überschuss seiner Ursache allein in der Kapitalbegebung hat und damit ein nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultieren weiß über die vorgekommen sind wir der Vorteil zu qualifizieren ist.

Denn jede Form der Mitarbeiterbeteiligung ist naturgemäß auf den Arbeitnehmer bezogen und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber nur einen Teil seiner Arbeitnehmer an seinem Unternehmen beteiligen möchte. Erforderlich ist jedoch, dass auch bei einer solchen Form der Mitarbeiterbeteiligung ein Rechtsverhältnis begründet wird, dass unabhängig vom Arbeitsverhältnis besteht die gesamte Leistungsaustausch der Vertragspartner abbildet ohne dass daneben noch dem Arbeitsverhältnis zuzuordnende lohnsteuerrechtlich erhebliche Leistungen vorliegen.

Der BFH hat in einer neueren Entscheidung darauf hingewiesen, dass Arbeitslohn vorliegen kann wenn die Kapitalbeteiligung nur Arbeitnehmern angeboten werden und zudem für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Sonderkündigungsrecht besteht. Ergeben sich sodann noch, dass die Verzinsung der entsprechende Kapitalbeteiligung nicht zu marktüblichen Konditionen erfolgt ist, so könne dieser Umstand in der Gesamtschau zu einer Würdigung führen wonach die betreffende Kapitalbeteiligung durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sei.

Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn

Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR führt nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Rechtsanwälten.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 10.3.2016, VI R 58/14

Begründung:

Die Beiträge einer Rechtsanwalts-GbR zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung führen bei den angestellten Rechtsanwälten nicht zu Arbeitslohn. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. März 2016 VI R 58/14 entschieden.

Die Klägerin, eine Rechtsanwaltssozietät, die in den Streitjahren in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) tätig war, hatte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die bei ihr angestellten Rechtsanwälte unterhielten darüber hinaus eigene Berufshaftpflichtversicherungen. Das Finanzamt sah die Versicherungsbeiträge der Rechtsanwalts-GbR für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte an. Dem ist der BFH entgegengetreten. Dies beruht auf der ständigen Rechtsprechung, nach der Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers erweisen, bei den Arbeitnehmern nicht zu Arbeitslohn führen.

Daher hat der BFH die Beiträge der Rechtsanwalts-GbR zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung nicht als Arbeitslohn angesehen. Dies gilt auch, soweit sich der Versicherungsschutz auf Ansprüche gegen die angestellten Rechtsanwälte erstreckt. Denn insoweit handelt es sich um eine bloße Reflexwirkung der eigenbetrieblichen Betätigung der Rechtsanwalts-GbR. Die Erweiterung des Versicherungsschutzes dient dazu, der Rechtsanwalts-GbR einen möglichst umfassenden Schutz für alle bei ihr beschäftigten Rechtsanwälte zu gewähren, weil sie nur so erreichen kann, ihre Haftungsrisiken möglichst umfassend auf den Versicherer abzuwälzen.

 

Das Urteil des BFH bezieht sich allerdings nur auf die eigene Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwalts-GbR. Übernimmt die GbR Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung, die ein bei ihr angestellter Rechtsanwalt selbst abgeschlossen hat, liegt nach der Rechtsprechung des BFH lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Das Urteil gilt nicht nur für Sozietäten in der Rechtsform der GbR, sondern z.B. auch für Einzelkanzleien mit angestellten Rechtsanwälten. Die Entscheidung des BFH kann auch für andere Berufsgruppen wie Steuerberater von Bedeutung sein.

Arbeitslohnqualität einer Sonderzahlung des Arbeitgebers zur Verbesserung der Kapitalausstattung einer Zusatzversorgungskasse

Im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung an eine Versorgungseinrichtung erbrachte Sonderzuwendungen des Arbeitgebers sind kein Arbeitslohn, wenn sie zur Verbesserung der Kapitalausstattung der Versorgungseinrichtung geleistet werden und wirtschaftlich nicht an die Stelle regulärer Umlagen treten.

BFH Beschluss vom 13.06.2013 – VI R 1/11 BFH/NV 2013, 1564

Begründung:

Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Sonderzahlung kein Arbeitslohn ist. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn ist jeder gewährte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist.

Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern Zukunftssicherung. Erlangt der Arbeitnehmer durch die Beitragsleistungen seines Arbeitgebers einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer bzw. die Versorgungseinrichtung, fließt ihm mit der Beitragsleistung Arbeitslohn.

Demgemäß liegt Arbeitslohn vor, wenn Versorgungsleistungen durch abschnittsbezogene Umlagen der beteiligten Arbeitgeber finanziert werden. Denn bereits durch die Teilnahme an dem kollektiven Finanzierungsverfahren erwirbt der aktive Arbeitnehmer Anwartschaftsrechte auf künftige Versorgung, was für die Zuwendung eines Lohnbestandteils ausreicht.

Überdies können Sonderzuwendungen, die der Arbeitgeber zur Abdeckung von Fehlbeträgen beim Deckungskapital eines Versicherers bzw. einer Versorgungseinrichtung erbringt, Arbeitslohn sein.

So hat der erkennende Senat entschieden, dass Pauschalzuweisungen eines Arbeitgebers an eine betriebliche Pensionskasse zur Abdeckung von Fehlbeträgen des Deckungskapitals Arbeitslohn der aktiven Arbeitnehmer oder der Pensionäre sind, wenn die Beiträge zur Pensionskasse allein vom Arbeitgeber getragen werden und die Höhe der laufenden Beiträge versicherungsmathematisch nicht exakt kalkuliert wurde. Entscheidend war dabei, dass die Pauschalzuweisung wirtschaftlich an die Stelle eines eigenen Beitrags des Arbeitnehmers trat, da sie dazu diente, Fehlbeträge auszugleichen, die aufgrund der fehlenden versicherungsmathematischen Kalkulation der Beiträge von vornherein billigend in Kauf genommen wurden..

Ist dagegen der Barwert der Versorgungsanwartschaften versicherungsmathematisch in dem Sinne richtig berechnet worden, dass die für den jeweiligen Deckungsabschnitt zu entrichtenden Umlagen zur Deckung der für diesen Zeitraum anfallenden Ausgaben ausgereicht hätten, haben Sonderzuwendungen des Arbeitgebers an den Versicherer bzw. die Versorgungseinrichtung keinen Arbeitslohncharakter. Denn treten solche Sonderzuwendungen wirtschaftlich nicht an die Stelle eines eigenen Beitrags der Arbeitnehmer, erlangen diese hierdurch auch keinen Vorteil jeweils zur Gegenwertzahlung.

Nach diesen Grundsätzen ist die streitbefangene Sonderzahlung kein Arbeitslohn.Denn die Arbeitnehmer der Klägerin haben durch die Sonderzahlung keinen Vorteil erlangt. Nach den mit zulässigen Revisionsrügen nicht angegriffenen und daher den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG waren die durch die Klägerin monatlich entrichteten Umlagen zur Deckung der Ausgaben im laufenden Deckungsabschnitt versicherungsmathematisch zutreffend kalkuliert, so dass die Sonderzahlung wirtschaftlich nicht an die Stelle eines eigenen Beitrags des Arbeitnehmers trat. Die Klägerin wandte den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern mithin nichts zu, was über den Erwerb der Versorgungsanwartschaften durch die regulären Umlagezahlungen hinausgeht. Überdies haben sich nach den tatsächlichen und den Senat auch im Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) die bereits laufenden Versorgungsbezüge ebenfalls nicht erhöht.

 

 

 

Veruntreute Beträge kein Arbeitslohn

Überweist ein Arbeitnehmer unter eigenmächtiger Überschreitung seiner Befugnisse Beträge, die ihm vertraglich nicht zustehen, auf sein Konto, so liegt darin kein Arbeitslohn i.S. des § 19 EStG.  

BFH Urteil vom 13.11.2012, VI R 38/11

Begründung:

Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht oder nicht. Unerheblich ist auch, ob Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei diesem verbleiben können . Zum Arbeitslohn gehören daher auch versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers, die dieser zurückfordern kann. Die Rückzahlung ist in diesem Fall erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen.

Aus den angeführten Rechtsgrundsätzen ergibt sich, dass die vorliegenden Überzahlungen nicht als Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen sind. Es fehlt bereits an dem Merkmal der "Gewährung" von Vorteilen. Im Streitfall wurden L die über die vertraglich vereinbarten Beträge überwiesenen Zahlungen nicht "gewährt"; vielmehr hat er sich die entsprechenden Beträge eigenmächtig unter Überschreitung seiner Befugnisse zugeteilt.