Kein Übungsleiterfreibetrag für Versichertenberaterin

Eine Versicherungsberaterin, die für die Deutsche Rentenversicherung tätig ist, erzielt gewerbliche Einnahmen. Der Übungsleiterfreibetrag kann nicht berücksichtigt werden.

FG Berlin Brandenburg Urteil vom 01.07.2015, 7 K 7230/13

Begründung:

Der Beklagte geht hinsichtlich der streitigen Einkünfte zu Recht davon aus, dass es sich insoweit um Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 EStG handelt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin auf öffentlich-rechtlicher Grundlage für eine öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaft tätig war. Denn für die Einordnung einkommensteuerbarer Tätigkeiten ist diese Tatsache unbeachtlich.

Für die Tätigkeit der Klägerin als Versicherungsberaterin ist kein Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG zu gewähren. Nach dieser Vorschrift sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in Höhe von insgesamt 2.100,- € im Jahr steuerfrei. Wie wohl auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, kommt von den genannten Tatbestandsmerkmalen für die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit allenfalls das Merkmal “Betreuer” in Betracht. Dieses Tatbestandsmerkmal ist durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 vom 16. Dezember 1999 (Bundesgesetzblatt I 1999, 2601) in das EStG eingeführt worden. Nach dem Bericht des Finanzausschusses vom 11. November 1999 (Bundestags-Drucksache 14/2070, Seite 16) soll es sich dabei nicht um den Betreuer im Sinne des Betreuungsrechts, sondern um denjenigen handeln, der durch einen direkten pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den von ihm betreuten Menschen dem Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements zuzurechnen ist. Diese Personengruppe, die zum Teil schon im Rahmen der vergleichbaren Tätigkeiten begünstigt gewesen sei, habe eine solch große Bedeutung für ehrenamtliche Arbeit im Jugend- und Sportbereich, dass auch im Rahmen der gesetzlichen Formulierung diese Stellung deutlicher werden müsse. Dem folgend sind Verwaltungsanweisungen und Literatur einhellig der Auffassung, dass der Betreuer im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG eine pädagogische Ausrichtung haben muss. Für das Streitjahr wird die historische Auslegung auch durch die systematische Auslegung gestützt, da der Gesetzgeber für die sog. ehrenamtlichen Betreuer und Vormünder in § 3 Nr. 26 b EStG eine gesonderte Regelung für die Aufwandsentschädigungen nach § 1835 a Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – geschaffen hat. Wollte man wie die Klägerin den Begriff des Betreuers in § 3 Nr. 26 EStG auch auf beratende Tätigkeiten bzw. die Betreuung im rechtsgeschäftlichen Sinne erweitern, wäre diese Regelung überflüssig gewesen.