Kein Zinsverzicht bei Zahlung wenige Tage vor Ablauf der Stundung

Kein Zinsverzicht bei Zahlung wenige Tage vor Ablauf der Stundung.

FG Schleswig Holtstein Urteil vom 18. Februar 2015 (Az. 4 K 49/14)

Begründung:

Das Finanzgerichts hat entschieden, dass ein teilweiser Verzicht auf die Erhebung von Stundungszinsen nach § 234 Abs. 2 AO nicht in Betracht kommt, wenn die Zahlung wenige Tage vor Ablauf der Stundung erfolgt.

Das beklagte Finanzamt gewährte auf Antrag der Klägerin eine Stundung der am 10. Januar 2011 fälligen Umsatzsteuer-Vorauszahlung für IV/2010 in Höhe von ca. 26 Mio. € bis zum 14.März 2011. Die Klägerin zahlte die gestundeten Beträge bereits am 7. März 2011 an das Finanzamt. Aufgrund der gewährten Stundung setzte das Finanzamt Stundungszinsen in Höhe von 261.621 € fest, die für die Dauer der gewährten Stundung vom 11. Januar 2011 bis zum 14. März 2011 erhoben wurden. Hiergegen legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin nach erfolglosem Antrag beim Finanzamt den Erlass anteiliger Stundungszinsen in Höhe von 26.162 € nach § 234 Abs. 2 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen.

Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts wies die Klage ab, da die Ablehnung des Erlassantrags ermessensfehlerfrei war. Beim Verzicht auf Stundungszinsen nach § 234 Abs. 2 AO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine Verpflichtung des Finanzamts zum Erlass der Stundungszinsen durch das Gericht kommt nur bei einer Ermessensreduzierung „auf Null“ in Betracht. Das Finanzamt hatte die Ablehnung des Erlassantrags nach Auffassung des Senats zutreffend auf die Verwaltungsvorschrift in Nr. 1 Abs. 2 AEAO zu 234 AO gestützt, nach der auf Stundungszinsen nach § 234 Abs. 2 AO nur insoweit verzichtet werden kann, als der gestundete Anspruch mehr als einen Monat vor Fälligkeit getilgt wird.

Im Streitfall erfolgte die Zahlung jedoch nur sechs Tage vor der mit dem Ablauf der Stundung eingetretenen Fälligkeit. Hat die Finanzverwaltung zur Ausfüllung des ihr zustehenden Ermessensspielraums Richtlinien erlassen, so haben die Gerichte grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Richtlinien selbst einer sachgerechten Ermessensausübung entsprechen und ob sich die Finanzämter an die Richtlinie gehalten haben. Die ermessenslenkende Verwaltungsanweisung in Nr. 1 Abs. 2 AEAO zu § 234 AO entspricht nach Auffassung des Senats den gesetzlichen Anforderungen an die Ermessensausübung, da für die Erhebung von Stundungszinsen gemäß § 234 Abs. 1 AO eine Sollverzinsung nach der Dauer der gewährten Stundung unabhängig davon vorgesehen ist, wann der gestundete Betrag gezahlt worden ist. Dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot wird durch die Beschränkung des Zinsverzichts auf die Fälle der vorzeitigen Tilgung mehr als einen Monat vor Fälligkeit des gestundeten Steueranspruchs in ausreichender Weise Rechnung getragen. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot ergibt sich im Streitfall auch nicht aus der Höhe des täglichen Zinsbetrags von 4.360 €.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Rechtsgrundsätze bereits durch die Rechtsprechung des BFH zur vergleichbaren Problematik des Erlasses von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO bei vorzeitiger Zahlung des Steuerbetrags geklärt sind.