Aufwendungen für eine Liposuktion sind ohne ärztliches Attest nicht als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für eine Liposuktion sind nicht als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG abziehbar, wenn kein vorher eingeholtes amtsärztliches Attest vorliegt

FG Schleswig Holtstein Urteil vom 1. Oktober 2014 (Az. 2 K 272/12, veröffentlicht in EFG 2015, 33)

Begründung:

Die Klägerin begehrten die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Beseitigung von Lipödemen (Fettabsaugung an den Beinen) in Höhe von 5.500 € als Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen gem. 33 EStG. Ein amtsärztliches Zeugnis oder ein Zeugnis des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse wurde weder vor den Operationen noch danach eingeholt. Aus einem fachärztlichen Gutachten ergab sich die Diagnose „schmerzhaftes Lipödem der Beine“.

Der Senat hat die Klage abgewiesen, weil die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme nicht durch ein zuvor erstelltes amtsärztliches Attest oder ein Zeugnis des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse nachgewiesen wurde. Das sei aber gem. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 erforderlich, denn es handele sich bei der Liposuktion um eine wissenschaftlich nicht anerkannte

Der Senat hat die Revision zugelassen; das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 68/14 geführt.