Keine Betriebsaufgabe schon durch Stellung des Insolvenzantrags

Der Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auch dann, wenn er vom Insolvenzgericht dem FA mitgeteilt wird, in der Regel nicht als Betriebsaufgabeerklärung anzusehen.

Eine Betriebsaufgabeerklärung muss eindeutig sein.

BFH Beschluss vom 01.10.2005 – X B 71/15 BFH/NV 2016, 34

Der Kläger wurde Alleineigentümer eines Grundstücks was einer GmbH vermietet wurde.. Zu den Beteiligungsverhältnissen an der GmbH I hat das FG keine Feststellungen getroffen; die Beteiligten gehen aber übereinstimmend davon aus, dass jedenfalls seit dem 1. Januar 2004 die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erfüllt waren. Am 1. Juli 2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH I eröffnet. Noch am selben Tage schloss der Kläger mit einer GmbH II einen Vertrag, nach dem er das Grundstück fortan dieser Gesellschaft zur Nutzung überließ. Ein laufendes Entgelt für die Nutzungsüberlassung wurde nicht vereinbart. Die GmbH II verpflichtete sich aber, das Objekt in bestmöglichem Zustand zu erhalten; alle anfallenden Arbeiten und Nebenkosten sollten zu ihren Lasten gehen. Der Kläger war Geschäftsführer der GmbH II; zu den Beteiligungsverhältnissen hat das FG keine Feststellungen getroffen. Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung erklärt, an der GmbH II nicht beteiligt gewesen zu sein.

Am 4. oder 7. August 2008 stellte das FA einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers. Das Insolvenzgericht leitete diesen Antrag gemäß § 14 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) dem Kläger zu.

Mit Bescheid vom 10. Januar 2011, der an den Insolvenzverwalter gerichtet war, stellte das FA aufgrund einer am 15. September 2010 eingereichten, vom Kläger persönlich unterschriebenen Gewinnfeststellungserklärung aus den beiden genannten Veräußerungsvorgängen einen laufenden Gewinn des Klägers aus Gewerbebetrieb in Höhe von 78.918 EUR fest.

Begründung:

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger formuliert die Rechtsfrage, ob der Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verbindung mit der tatsächlichen Eröffnung des Verfahrens und der Information des FA über diese Sachverhalte der Abgabe einer Betriebsaufgabeerklärung entspreche. Diese Frage ist zu verneinen.

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsaufgabe, insbesondere die Anforderungen an eine Aufgabeerklärung, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Danach muss eine Aufgabeerklärung „eindeutig” sein.

Unter Zugrundelegung dieser –nicht umstrittenen und daher nicht klärungsbedürftigen– Grundsätze hat das FG zu Recht entschieden, dass der Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Streitfall nicht als eindeutige Betriebsaufgabeerklärung anzusehen ist.

Insoweit ist entscheidend, dass ein Insolvenzverfahren nach der Konzeption der InsO nicht etwa stets zur Zerschlagung eines Betriebs führen muss, sondern ebenso dessen Erhaltung zum Ergebnis haben kann. Dies kommt bereits in § 1 Satz 1 InsO zum Ausdruck „Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens”), ferner in § 122 InsO (Möglichkeit von Betriebsänderungen), vor allem aber in den umfangreichen Regelungen über den Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO). Dieser kann ausdrücklich vorsehen, dass der Schuldner sein Unternehmen fortführt (vgl. §§ 229, 230 InsO).

Die vom Kläger angeführte steht dem nicht entgegen. Das Urteil des IV. Senats betrifft bereits nicht die vorliegend in Rede stehende Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; im Übrigen ist dort eine Betriebsaufgabe verneint worden. Das FG Münster hat zwar angenommen, dass der dortige Betrieb im Jahr der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgegeben worden sei, sich dafür aber nicht auf die Stellung des Konkursantrags oder den Beschluss über die Verfahrenseröffnung gestützt, sondern auf die tatsächlichen Umstände des dortigen Streitfalls, in dem noch im selben Jahr die betriebliche Tätigkeit eingestellt worden war und sämtliche beweglichen und unbeweglichen sicherungsübereigneten Inventargegenstände an die Gläubiger herausgegeben worden waren. Damit war eine Betriebsfortführung objektiv nicht mehr möglich.

Demgegenüber war vorliegend eine Fortsetzung der Tätigkeit im Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags –wie das FG richtig gesehen hat– weder aus Rechtsgründen nach den angeführten Vorschriften der InsO ausgeschlossen noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass tatsächliche, durch den Insolvenzantrag entstandene Gründe einer Fortsetzung der Tätigkeit entgegenstanden. Vielmehr ist die Nutzungsüberlassung des Grundstücks an die GmbH II ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst –bis zu der erst im Streitjahr durchgeführten Zwangsversteigerung, die ohnehin nicht auf dem Insolvenzantrag des Klägers beruhte, sondern unabhängig davon und bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingeleitet worden war– unverändert fortgesetzt worden, wie es auch der Regelung des § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO entspricht. Unterstellt man die Richtigkeit der Auffassung des FG, wonach der Kläger aufgrund dieser Nutzungsüberlassung seit 2006 Inhaber eines Verpachtungsbetriebs gewesen sei, hätte sich an dieser betrieblichen Tätigkeit allein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts geändert. Der Umstand, dass das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist (§ 80 Abs. 1 InsO), ändert nichts daran, dass eine betriebliche Tätigkeit einkommensteuerrechtlich weiterhin dem Schuldner zuzurechnen ist.