Aufwand für Auslandsreisen eines nebenberuflichen Autors für kaufmännische Lehrbücher nicht abziehbar

Reist ein Steuerpflichtiger zur Erholung und zur Aktualisierung von Lehrbüchern an ausländische Ferienorte, so ist regelmäßig von einer nicht unwesentlichen privaten Mitveranlassung auszugehen, die bei fehlender Trennbarkeit der Reise in einen beruflichen und einen privaten Teil den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben ausschließt (Anschluss an Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

Aufwendungen eines Schwerbehinderten für eine Begleitperson bei Reisen sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Begleitperson ein Ehegatte ist, der aus eigenem Interesse an der Reise teilgenommen hat und für den kein durch die Behinderung des anderen Ehegatten veranlasster Mehraufwand angefallen ist.

BFH Urteil vom 7.5.2013, VIII R 51/10

 Begründung (BFH):

 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einem nebenberuflichen Autor den Abzug von Reiseaufwendungen in südliche Länder versagt, weil die Aufwendungen untrennbar sowohl betrieblich als auch privat veranlasst waren (Urteil vom 7. Mai 2013 VIII R 51/10).

Der zu 90% schwerbehinderte Kläger, der hauptberuflich als Lehrer tätig ist, wollte die Aufwendungen für Auslandsreisen im Zusammenhang mit seiner Autorentätigkeit als Betriebsausgaben abziehen, weil er die Reisen in trockene Länder auf ärztlichen Rat unternommen habe, allerdings nur, um an den Urlaubsorten Lehrbücher zur kaufmännischen Ausbildung zu aktualisieren. Er habe sich dort nur in den Ferienhäusern aufgehalten und zehn Stunden täglich an seinen Lehrbüchern gearbeitet, aber sonst keinerlei touristische Aktivitäten entfaltet. Der Ausblick habe ihm zur Erholung genügt. Die Reiseaufwendungen für seine Ehefrau seien als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil sie ihn wegen seiner Schwerbehinderung habe begleiten müssen.

Der BFH hat die Reiseaufwendungen insgesamt nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen. Die Aufwendungen hätten nicht in einen beruflichen und einen privaten Teil aufgeteilt werden können, weil sie gleichrangig sowohl der Erholung an einem Ferienort als auch der schriftstellerischen Tätigkeit gedient und untrennbar ineinandergegriffen hätten.

Die Reisekosten für die mitgereiste Ehefrau des Klägers seien nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, weil durch die Behinderung des Klägers insoweit kein Mehraufwand entstanden sei. Die Ehefrau des Klägers wäre aus eigenem Interesse auch dann mitgereist, wenn ihr Mann nicht schwerbehindert gewesen wäre.

 

Kosten Firmenfeier als verdeckte Gewinnausschüttung

Aufwendungen für die Begehung des fünften Firmenjubiläums der Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttung.

FG Berlin Brandenburg Urteil vom 16.02.2011,  12 K 12087/07

Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten über die Qualifikation von Aufwendungen für die Begehung des fünften Firmenjubiläums der Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttung. Im Streit steht die Qualifikation von Aufwendungen für eine Veranstaltung am X.X.1999. Die entsprechende Einladung ist überschrieben mit „5C Jahre A“ .

Begründung:

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), der sich der Senat anschließt, bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht.

Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis wird dabei in der Regel angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem Nichtgesellschafter unter ansonsten vergleichbaren Umständen nicht gewährt hätte. Maßstab für den danach anzuwendenden Fremdvergleich ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Der Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung muss dabei kein beherrschender Gesellschafter der Kapitalgesellschaft sein.

Die Aufwendungen der C für die Feier am X.X. 1999 stellen einen dem A zugewendeten Vermögensvorteil dar, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter ansonsten gleichen Umständen einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte. Es handelt sich bei diesen Aufwendungen nicht um Betriebsausgaben, sondern um Kosten der Lebensführung des A, zu deren Übernahme für die C kein Anlass bestand.

Hier waren die Aufwendungen für die Feier zwar auch betrieblich veranlasst; die private Mitveranlassung war jedoch nicht von untergeordneter Bedeutung. Die betriebliche Veranlassung ergibt sich daraus, dass auch das fünfjährige Firmenjubiläum der C gefeiert wurde. Die Feier diente aber ersichtlich nicht allein der Begehung des Firmenjubiläums, sondern auch derjenigen des X. Geburtstages des A. Aus der dem Senat vorliegenden Einladung ergibt sich eindeutig, dass in der Einladung gleichrangig auf das fünfjährige Firmenjubiläum der C und auf den X. Geburtstag des A hingewiesen wurde.

Unerheblich ist insoweit, dass A für die Einladung nicht seinen persönlichen Briefbogen verwendet hat. Einladungen auch zu einer Geburtstagsfeier können durchaus wie die hier zu beurteilende Einladung gestaltet sein. Es kommt zudem nicht darauf an, dass die Feier nicht am Tage des Geburtstags selbst stattfand. Maßgeblich ist, dass die Eingeladenen darauf hingewiesen wurden, dass auch „X Jahre A“ zu feiern seien. Zudem fand die Feier nicht an einem Tag statt, der in einer besonderen Weise mit der Gründung der C im Zusammenhang stand. Es ist vielmehr offenbar ein beliebiger Tag des Jahres 1999 gewählt worden.

Der Hinweis der Klägerin dahingehend, dass der in der Einladung zusätzlich vorgenommene Bezug auf „X Jahre A“ lediglich marketingtechnische Gründe habe, steht dieser Beurteilung ebenfalls nicht entgegen. Wenn die Klägerin damit zum Ausdruck bringen will, dass die Eingeladenen sich dadurch hätten genötigt fühlen sollen, der Einladung zu folgen, so zeigt das gerade, dass die Adressaten der Einladung einer Geburtstagsfeier mehr Gewicht beimaßen als einem Firmenjubiläum.

Aufwendungen für die Bewirtung von Gästen aus Anlass eines herausragenden Geburtstages sind der privaten Sphäre des Einladenden zuzurechnen. Unmaßgeblich ist insoweit, dass zu der Feier nach dem Vortrag der Klägerin nur Geschäftsfreunde und Mitarbeiter eingeladen waren. Ob eine Einladung betrieblich oder privat veranlasst ist, richtet sich nach dem Anlass der Feier, nicht nach dem Kreis der eingeladenen Personen. Wird ein Ereignis wie ein runder Geburtstag nicht nur im rein privaten Rahmen begangen, sondern eine besondere Veranstaltung angesetzt, um einen außerhalb der Familie und des Bekanntenkreises stehenden Personenkreis in das Ereignis einzubeziehen, tritt zwar eine Verlagerung auf die gesellschaftliche Ebene ein. An dem Charakter der Bewirtungsaufwendungen als durch die gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen i.S. des § 12 Nr.1 Satz 2 EStG veranlasst ändert sich aber nichts, wenn eine besondere Einladung für Geschäftsfreunde und Mitarbeiter des eigenen Unternehmens gegeben wird, denn diese Personen leisten der Einladung Folge, um ein in der persönlichen Sphäre liegendes Ereignis desjenigen zu feiern, mit dem sie ständig beruflich oder geschäftlich zu tun haben.

Die Aufwendungen für die Feier waren demzufolge gemischt veranlasst, nämlich zum einen durch das fünfjährige Betriebsjubiläum der C und zum anderen durch den X. Geburtstag des A. Sie unterfallen damit einem Aufteilungs- und Abzugsverbot. So liegt der Fall hier. Die streitigen Aufwendungen beruhen auf einer Doppelveranlassung Geburtstag und Firmenjubiläum. Es ist nicht ersichtlich, nach welchen Grundsätzen insoweit eine Aufteilung stattfinden könnte, da alle Eingeladenen sowohl das eine als auch das andere Ereignis feiern wollten und sollten.

Keine Betriebsausgaben für Luxushandy

Die Anschaffung eines Handys in Höhe von 5200 € kann als unangemessen und damit als nicht anziehbar deklariert werden.

FG Rheinland – Pfalz Urteil vom 14. Juli 2011,: 6 K 2137/10

Begründung:

Der Frage, ob Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, nach allgemeiner Ver-kehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien, müsse – unter Beachtung der gesetzlichen Regelung des Einkommensteuergesetzes – auf die Anschauung breitester Bevölkerungskreise abgestellt werden. Die Anschauung breitester Bevölkerungskreise sei eine gerichtsbekannte Tatsache. Eine betriebliche Veranlassung zur Anschaffung des Handys sei wegen der zahnärztlichen Bereitschaftsdienste zwar unbestritten. Für die beruflichte Tätigkeit des Klägers hätte es allerdings ausgereicht, wenn er seine Erreichbarkeit an den 2-3 Bereitschaftswochenenden durch ein gewöhnliches Mobilfunkgerät sicher gestellt hätte. Gründe dafür, dass ein Gerät mit einem besonders guten Empfang notwendig gewesen sei, seien nicht vorgetragen worden.

Dass sich der Kläger zum Erwerb eines handgefertigten hochwertigen Telefons eines Luxusherstellers mit über die bloße Funktionsfähigkeit als Telefon hinausgehenden Eigenschaften entschieden habe, sei jedenfalls nicht allein durch betriebliche Notwendigkeiten zu erklären. Die Aufwendungen seien auch unangemessen. Sie berührten so stark die Lebensführung des Klägers, dass die betriebliche Veranlassung dabei vollständig zurück träte.

Setze man den Preis für ein Mobiltelefon mit dem Beklagten zum – insoweit unbestrittenen – Preis von 300.- € an, so ergäbe sich im Verhältnis zum streitgegenständlichen Handy ein betrieblicher Veranlassungsanteil von 5,8%. Entsprechend der zu § 12 des Einkommensteuergesetzes nach der Rechtsprechung aufgestellten Grenze von 10% sei dieser betriebliche Veranlassungsanteil derart gering, dass er zu vernachlässigen sei.

Eine Prüfung der Angemessenheit im Verhältnis zum Jahresumsatz des Klägers könne daher unterbleiben. Im Hinblick auf die vorgetragene hochwertige Praxisausstattung entfalte das Mobiltelefon keinen Beitrag zur Behandlung, es werde auch nicht im Vorfeld der Behandlung sichtbar.

Die vom Gericht vertretene Auffassung entspreche auch der Anschauung breitester Bevölkerungskreise. Aus deren Sicht sei es nicht nachvollziehbar, wa-rum ein Zahnarzt ein Luxushandy zur Sicherstellung seiner Erreichbarkeit erwerben müsse, wo er dies auch zu einem wesentlich geringeren Preis erreichen könne.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.