Aufwendungen für die Begehung des fünften Firmenjubiläums der Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttung.
FG Berlin Brandenburg Urteil vom 16.02.2011, 12 K 12087/07
Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Qualifikation von Aufwendungen für die Begehung des fünften Firmenjubiläums der Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttung. Im Streit steht die Qualifikation von Aufwendungen für eine Veranstaltung am X.X.1999. Die entsprechende Einladung ist überschrieben mit „5C Jahre A“ .
Begründung:
Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), der sich der Senat anschließt, bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht.
Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis wird dabei in der Regel angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem Nichtgesellschafter unter ansonsten vergleichbaren Umständen nicht gewährt hätte. Maßstab für den danach anzuwendenden Fremdvergleich ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Der Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung muss dabei kein beherrschender Gesellschafter der Kapitalgesellschaft sein.
Die Aufwendungen der C für die Feier am X.X. 1999 stellen einen dem A zugewendeten Vermögensvorteil dar, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter ansonsten gleichen Umständen einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte. Es handelt sich bei diesen Aufwendungen nicht um Betriebsausgaben, sondern um Kosten der Lebensführung des A, zu deren Übernahme für die C kein Anlass bestand.
Hier waren die Aufwendungen für die Feier zwar auch betrieblich veranlasst; die private Mitveranlassung war jedoch nicht von untergeordneter Bedeutung. Die betriebliche Veranlassung ergibt sich daraus, dass auch das fünfjährige Firmenjubiläum der C gefeiert wurde. Die Feier diente aber ersichtlich nicht allein der Begehung des Firmenjubiläums, sondern auch derjenigen des X. Geburtstages des A. Aus der dem Senat vorliegenden Einladung ergibt sich eindeutig, dass in der Einladung gleichrangig auf das fünfjährige Firmenjubiläum der C und auf den X. Geburtstag des A hingewiesen wurde.
Unerheblich ist insoweit, dass A für die Einladung nicht seinen persönlichen Briefbogen verwendet hat. Einladungen auch zu einer Geburtstagsfeier können durchaus wie die hier zu beurteilende Einladung gestaltet sein. Es kommt zudem nicht darauf an, dass die Feier nicht am Tage des Geburtstags selbst stattfand. Maßgeblich ist, dass die Eingeladenen darauf hingewiesen wurden, dass auch „X Jahre A“ zu feiern seien. Zudem fand die Feier nicht an einem Tag statt, der in einer besonderen Weise mit der Gründung der C im Zusammenhang stand. Es ist vielmehr offenbar ein beliebiger Tag des Jahres 1999 gewählt worden.
Der Hinweis der Klägerin dahingehend, dass der in der Einladung zusätzlich vorgenommene Bezug auf „X Jahre A“ lediglich marketingtechnische Gründe habe, steht dieser Beurteilung ebenfalls nicht entgegen. Wenn die Klägerin damit zum Ausdruck bringen will, dass die Eingeladenen sich dadurch hätten genötigt fühlen sollen, der Einladung zu folgen, so zeigt das gerade, dass die Adressaten der Einladung einer Geburtstagsfeier mehr Gewicht beimaßen als einem Firmenjubiläum.
Aufwendungen für die Bewirtung von Gästen aus Anlass eines herausragenden Geburtstages sind der privaten Sphäre des Einladenden zuzurechnen. Unmaßgeblich ist insoweit, dass zu der Feier nach dem Vortrag der Klägerin nur Geschäftsfreunde und Mitarbeiter eingeladen waren. Ob eine Einladung betrieblich oder privat veranlasst ist, richtet sich nach dem Anlass der Feier, nicht nach dem Kreis der eingeladenen Personen. Wird ein Ereignis wie ein runder Geburtstag nicht nur im rein privaten Rahmen begangen, sondern eine besondere Veranstaltung angesetzt, um einen außerhalb der Familie und des Bekanntenkreises stehenden Personenkreis in das Ereignis einzubeziehen, tritt zwar eine Verlagerung auf die gesellschaftliche Ebene ein. An dem Charakter der Bewirtungsaufwendungen als durch die gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen i.S. des § 12 Nr.1 Satz 2 EStG veranlasst ändert sich aber nichts, wenn eine besondere Einladung für Geschäftsfreunde und Mitarbeiter des eigenen Unternehmens gegeben wird, denn diese Personen leisten der Einladung Folge, um ein in der persönlichen Sphäre liegendes Ereignis desjenigen zu feiern, mit dem sie ständig beruflich oder geschäftlich zu tun haben.
Die Aufwendungen für die Feier waren demzufolge gemischt veranlasst, nämlich zum einen durch das fünfjährige Betriebsjubiläum der C und zum anderen durch den X. Geburtstag des A. Sie unterfallen damit einem Aufteilungs- und Abzugsverbot. So liegt der Fall hier. Die streitigen Aufwendungen beruhen auf einer Doppelveranlassung Geburtstag und Firmenjubiläum. Es ist nicht ersichtlich, nach welchen Grundsätzen insoweit eine Aufteilung stattfinden könnte, da alle Eingeladenen sowohl das eine als auch das andere Ereignis feiern wollten und sollten.