Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze aus dem Betrieb einer “Sommerrodelbahn”

Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze aus dem Betrieb einer “Sommerrodelbahn.

BFH  Beschluss vom 2.4.2014, XI B 16/14

Begründung:

Durch die Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass die mit einer sog. “Coaster-Bahn”, bei der die Fahrgäste auf schienengebundenen Schlitten zu Tal fahren, erbrachten Umsätze umsatzsteuerrechtlich keine Beförderungsleistungen sind und daher nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Nichts anderes gilt für “Sommerrodelbahnen”, bei denen sich –wie im Streitfall– die Fahrgäste in einer Metallmulde auf Räder laufenden Schlitten talwärts bewegen.