Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht des Bundes ausdrücklich erwähnten Vereins

Die widerlegbare Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO setzt voraus, dass die betreffende Körperschaft (hier: ein islamischer Verein) im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum ausdrücklich als extremistisch eingestuft wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 11. April 2012 I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146).

Die Widerlegung dieser Vermutung erfordert den vollen Beweis des Gegenteils; eine Erschütterung ist nicht ausreichend.

Im Rahmen des § 51 Abs. 3 Satz 1 AO sind die Leistungen des Vereins für das Gemeinwohl nicht im Wege einer Gesamtschau gegen Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche tatsächliche Geschäftsführung abzuwägen.

BFH Urteil vom 14.3.2018, V R 36/16

Begründung.
Ein (islamischer) Verein, der im Verfassungsschutzbericht des Bundes/eines Bundeslandes ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, ist nicht gemeinnützig.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. März 2018 V R 36/16 wird bei ausdrücklicher Erwähnung des Vereins in einem Verfassungsschutzbericht widerlegbar davon ausgegangen, dass dieser extremistische Bestrebungen fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt (§ 51 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung). Diese Vermutung ist erst dann widerlegt, wenn der volle Beweis des Gegenteils erbracht wird. Die dafür erforderliche Würdigung obliegt in erster Linie dem Finanzgericht (FG).

Im Streitfall billigte der BFH die Würdigung des FG, da es sich mit allen Einwendungen des Klägers sorgfältig auseinandergesetzt und diese für nicht durchgreifend erachtet hatte. Der Kläger habe nicht entkräften können, dass z.B. Äußerungen seiner Prediger und Imame (Todesstrafe wegen Abkehr vom Islam und bei Ehebruch, körperliche Misshandlung Minderjähriger zur Durchsetzung der Gebetspflicht etc.) ein extremistisches, grundgesetzfeindliches Gedankengut offenbart hätten.

Der BFH entschied weiter, dass die Leistungen des Klägers für das Gemeinwohl (v.a. Integration von Zuwanderern) nicht im Wege einer “Gesamtschau” gegen Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche tatsächliche Geschäftsführung abzuwägen sind.