Ein eigener Hausstand im Rahmen doppelter Haushaltsführung setzt nicht zwingend eine eigene Küche voraus

Ein eigener Hausstand im Rahmen doppelter Haushaltsführung ist nicht schon deshalb zwingend ausgeschlossen, weil die am Lebensmittelpunkt genutzten Räume nicht über eine eigene Küche verfügen.

BFH Urteil vom 28.10.2009 VIII R 13/09 BFH NV 2010 S. 411

Erläuterungen

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Auch ein Alleinstehender kann einen doppelten Haushalt führen.

Hausstand im Sinne der Vorschrift ist der Haushalt, den der Steuerpflichtige am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Ein eigener Hausstand erfordert, dass er vom Steuerpflichtigen aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt wird. Sofern der Steuerpflichtige nicht alleiniger Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist, muss anhand einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Falles untersucht werden, ob der Hausstand jedenfalls auch ihm als eigener zugerechnet werden kann. Wesentlich ist, dass das Verbleiben des Steuerpflichtigen in der Wohnung sichergestellt ist. Nutzt er sie nicht allein, muss er sie zumindest gleichberechtigt mitbenutzen können.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige den eigenen Hausstand unterhält. Unterhalten bedeutet das Führen eines Haushalts. Dazu gehört auch, dass der Steuerpflichtige für die Kosten des Haushalts aufkommt. Im Übrigen kommt es darauf an, dass der Steuerpflichtige sich in dem Haushalt aufhält, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeitsbedingte Abwesenheit und ggf. Urlaubsfahrten. Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist nicht als Unterhalten eines Hausstandes zu werten. Ein eigener Hausstand wird auch nicht unterhalten, wenn der Steuerpflichtige die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmt, sondern in einen fremden Haushalt (zum Beispiel in den der Eltern) eingegliedert ist, so dass von einer eigenen Haushaltsführung nicht gesprochen werden kann.

Für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung kommt es auch nicht darauf an, ob die dem Steuerpflichtigen zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden. So hat es der BFH für unerheblich angesehen, dass sich ein Steuerpflichtiger in der ihm von seinen Eltern überlassenen Wohnung die Sanitäreinrichtungen mit seiner Schwester teilen musste, weil ihm die übrigen Räumlichkeiten eine eigenständige Haushaltsführung ermöglichten,

Die Entscheidung des FG entspricht diesen Grundsätzen nicht. Der Auffassung, eine eigene Haushaltsführung der Klägerin in den ihr im Haus der Eltern zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten sei mangels einer eigenen Küche ausgeschlossen, kann nicht gefolgt werden.