Keine rückwirkende Korrektur von unrichtigen Steuerausweisen in einer Rechnung

Eine aufgrund unrichtigen Steuerausweises entstandene Umsatzsteuer besteht bis zur Berichtigung des Steuerbetrags (keine Rückwirkung)

BFH Beschluss vom 19.5.2015, V B 133/14

Begründung:

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift schon deshalb nicht, weil darin eine derartige abstrakte Rechtsfrage nicht formuliert ist. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sinngemäß die Frage nach den (rückwirkenden) Rechtsfolgen von Rechnungsberichtigungen für die Steuerschuld des Leistenden aufwirft und hierzu zahlreiche Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des BFH anführt, scheitert die Zulassung der Revision sowohl an der Klärungsbedürftigkeit als auch an der Klärbarkeit (Entscheidungserheblichkeit) dieser Rechtsfrage.

Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die aufgrund unzutreffenden Steuerausweises in einer Rechnung nach § 14 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) a.F. bzw. § 14c Abs. 2 UStG n.F. entstandene Umsatzsteuerschuld bis zu einer –ohne Rückwirkung eintretenden– Berichtigung des Steuerbetrags besteht .

Entgegen der Ansicht des Klägers hat sich hieran durch das EuGH-Urteil Pannon Gép vom 15. Juli 2010 C-368/09 (EU:C:2010:441) nichts geändert. Denn dieses Urteil betrifft nur die Frage, ob eine Rechnungsberichtigung für Zwecke des Vorsteuerabzugs auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurückwirkt, ist demgegenüber aber für die sich aus § 14c UStG ergebende Steuerschuld ohne Bedeutung. Wie sich aus der ausdrücklichen Verweisung in § 14c UStG auf § 17 Abs. 1 UStG ergibt, wirkt die Rechnungsberichtigung erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung ohne Rückwirkung auf den Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung. Jede andere Auslegung wäre mit dem Normzweck des § 14c UStG nicht zu vereinbaren.

Die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage nach der Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen beim Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers stellt sich im Streitfall nicht. Der Kläger als Gesamtrechtsnachfolger einer Rechtsanwalts-GbR begehrt nicht den Vorsteuerabzug aus berichtigten Rechnungen, sondern aufgrund von eigenen Rechnungsberichtigungen aus den Jahren 2009 und 2010 eine Minderung der Umsatzsteuerfestsetzungen 1996 bis 2000 insoweit, als diese auf Rechnungen mit offenem Steuerausweis für nicht steuerbare Anwaltsleistungen beruhen.