Keine Steuerschuldnerschaft beim Bauträger

Die Steuerschuldnerschaft eines Bauträgers entfällt unabhängig davon, ob der Bauträger als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an den Bauleistenden erstattet. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, kommt das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren nicht zur Anwendung, wenn der Bauträger, wie im Streitfall, die bezogenen Leistungen nicht seinerseits zur Erbringung von Bauleistungen verwendet und damit nicht der Bauträger die Umsatzsteuer schulde, sondern der Bauleistende. Die Revision zum BFH wurde aber zugelassen

FG Münster , Urteil vom 31.01.2017 – 15 K 3998/15 U

Begründung:

Dem Streit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war als Bauträgerin tätig und allein zu dem Zweck gegründet worden, auf einem Grundstück Eigentumswohnungen errichten zu lassen und diese anschließend zu veräußern. In ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für das III. Quartal 2013 meldete sie für die von ihr bezogenen Bauleistungen gemäß § 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer an. In der Umsatzsteuerjahreserklärung 2013 gab die Klägerin die Umsatzsteuer hingegen unter Berufung auf die zwischenzeitlich ergangene BFH-Rechtsprechung mit 0 Euro an. Das Finanzamt folgte dem nicht und begründete dies damit, dass der begehrten Änderung § 17 UStG entgegenstehe und die Erstattung des Umsatzsteuerbetrags an den Vertragspartner der Klägerin erforderlich sei.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Nach der Rechtsprechung des BFH komme das Reverse-Charge-Verfahren nicht zur Anwendung und es schulde nicht der Bauträger, sondern der Bauleistende die Umsatzsteuer, wenn der Bauträger, wie im Streitfall die Klägerin, die bezogenen Leistungen nicht seinerseits zur Erbringung von Bauleistungen verwende.
Dabei komme es nicht darauf an, ob der Bauträger die Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer bezahlt habe. § 17 UStG könne keine Umsatzsteuerschulden begründen, sondern nur begründete Umsatzsteuerschulden berichtigen. Die Vorschrift greife also dann nicht ein, wenn ein Unternehmer – wie die Klägerin – von vornherein keine Umsatzsteuer schulde.
Auch eine analoge Anwendung zu Lasten der Klägerin komme nicht in Betracht. Damit hat das FG entgegen dem BFH entschieden, der es für möglich gehalten hatte, dass die angenommene Steuerschuld beim Bauträger entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG erst aufgrund einer Zahlung des Steuerbetrags an den Bauunternehmer entfällt