Für Klauenpflege kein ermäßigter Steuersatz

Klauenpflege ist keine Leistung, die unmittelbar der Förderung der Tierzucht dient.

BFH Urteil vom 16.1.2014, V R 26/13

Begründung:

Die Leistungen sind auch nicht gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG ermäßigt zu besteuern. Steuerfrei sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen:

Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, bezieht § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG die Voraussetzung "unmittelbar … dienen" auf alle Tatbestände dieser Vorschrift. Die Unmittelbarkeit setzt dabei nach diesem Urteil voraus, dass die von der Vorschrift begünstigten Zwecke durch die jeweilige Leistung selbst gefördert oder begünstigt werden. Leistungen, die demgegenüber nicht selbst den begünstigten Zweck erreichen, sondern eine hierauf gerichtete Leistung erst vorbereiten oder lediglich begünstigen, reichen nicht aus, da sie nicht zwingend zur Erfüllung des begünstigten Zwecks erforderlich sind und den begünstigten Zweck nur indirekt und mittelbar fördern. Entscheidend ist, dass derartige Leistungen zwar dem Förderungszweck zugutekommen, aber der Förderungszweck gleichwohl nicht im Vordergrund steht:

Im Streitfall hat das FG zu Recht entschieden, dass die Klauenpflege nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG ermäßigt zu besteuern ist. Die Leistung dient nicht unmittelbar der Förderung der Tierzucht, sondern als allgemeine Gesundheitsmaßnahme –wie im Übrigen auch eine hinreichende Ernährung– der Nutztierhaltung. Tierhaltung ist aber nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG, sondern nur nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG begünstigt: