Rechenfehler führen nicht zwingend dazu, dass ein Fahrtenbuch nicht mehr ordnungsgemäß ist. Dasselbe gilt für Differenzen aus einem Vergleich zwischen Fahrtenbuch einerseits und Routenplaner andererseits, wenn diese Differenzen auf ein Jahr bezogen geringfügig sind (1,5 % der jährlichen Gesamtleistung).
Wegen der Probleme unterschiedlichen Verkehrsaufkommens und wegen etwaiger Baustellen kann es angebracht sein, auf die von einem Routenplaner empfohlene längste Strecke noch einen Zuschlag von 20 % vorzunehmen, innerhalb einer Großstadt können sich noch höhere Zuschläge anbieten.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 07. November 2008 12 K 4479/07 E- rechtskräftig EFG 2009 S. 324ff.